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BPI begrüßt Forderung des Bundesversicherungsamtes nach Kündigung alter Sortimentsverträge

Das GKV-OrgWG regelt mit Wirkung ab 18. Dezember 2008, dass auch bei Arzneimittel rabattverträgen unter bestimmten Voraussetzungen das Vergabe­recht angewendet werden muss. Dies ist bei Rabattverträgen zu generischen Arzneimitteln der Fall. Diese Verträge seien prinzipiell bei Überschreitung des EU-Schwellenwertes von derzeit 206.000 Euro im sog. „Offenen Verfahren“ EU-weit auszuschreiben. Ferner enthält das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts, das demnächst in Kraft tritt, eine Mittelstandschutzregelung, wonach öffentliche Aufträge grundsätzlich in Lose aufzuteilen sind. Daher müssen die Krankenkassen künftig Leistungen nach Losen vergeben.

Aufgrund dieser neuen Rechtslage fordert das BVA, bestehende, aber zuvor nicht ausgeschriebene Rabattverträge, zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf­zukündigen und neu auszuschreiben.

„Wir begrüßen das Vorgehen des BVA nachdrücklich“, kommentierte Dr. Bernd Wegener, Vorsitzender des BPI. „Endlich wird die Anwendung des Vergaberechts beim Abschluss von Rabattverträgen weiter gestärkt“, ergänz­te Wegener. Es scheint jedoch zweifelhaft, ob die dem BVA unterstellten Krankenkassen der Forderung ohne spezielle aufsichtsrechtliche Anordnung nachkommen werden, da mit den bestehenden Verträgen erhebliches Ein­sparpotential bei der Arzneimittelversorgung „auf dem Spiel“ steht.

„Die Umsetzung muss nun zügig erfolgen – denn erst damit rückt die Verwirk­lichung dieser alten Forderung der Industrie näher. Erst mit einer Neuaus­schreibung kann die jetzt bestehende Benachteiligung kleinerer Anbieter im Wettbewerb beseitigt werden“, ergänzte Wegener.