Anzeige
17.08.2006 - dvb-Presseservice

Beitragszuschlag bei der Pflegeversicherung

Schon seit längerem müssen Kinderlose 0,25 Prozentpunkte mehr Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Kinderlosigkeit nicht freiwillig, sondern unverschuldet ist. Diese Einschätzung ergibt sich aus einer Entscheidung vom Sozialgericht (SG) Münster unter dem Aktenzeichen S 6 P 136/05. Geklagt hatte ein zeugungsunfähiger und deshalb kinderloser Mann, der den Beitragszuschlag nicht akzeptieren wollte. Vor dem Münsteraner Sozialgericht kam er jedoch mit diesem Ansinnen nicht durch.



Pressesprecherin
Frau Antje Schweitzer
Tel.: 0221-2015-153/-229
Fax: 0221-2015-138
E-Mail: presse@ovb.de

OVB Vermögensberatung AG
Heumarkt 1
50667 Köln
Deutschland
www.ovb.de