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Beratung in der betrieblichen Altersversorgung im Umbruch

Der Beratungsmarkt der betrieblichen Altersversorgung befindet sich auf Grund von berufsrechtlichen Anforderungen und notwendiger Fachkompetenz an die Berater im Umbruch. Viele Marktteilnehmer realisieren, dass haftungssicheres Arbeiten in der betrieblichen Altersversorgung ohne Einschaltung befugter Rechtsdienstleister nicht möglich ist.

Vor diesem Hintergrund veranstaltet der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) am 27. Mai 2011 in Köln den zweiten BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung zum Thema Fakten zur bAV und Rechtsberatung. Führende Juristen und bAV-Experten erläutern, warum die betriebliche Altersversorgung ein Beratungsfeld für die qualifizierte Rechts-, Steuer und Finanzberatung ist und welche aktuellen Themen aus den verschiedenen Rechtsgebieten die betriebliche Altersversorgung berühren.

Professor Dr. Martin Henssler, geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln und Präsident des Deutschen Juristentages wird eine gutachterliche Stellungnahme zum Thema „Bundesrechtsanwaltsordnung, Rechtsdienstleistungsgesetz, Gewerbeordnung, Versicherungsvertragsgesetz: Zweitberufsverbote und doppelte Zulassungen“ abgeben. Professor Dr. Martin Wystup, Vorstand der MathFinance AG und Professor an der Frankfurt School of Finance & Management wird über Anforderungen an bAV-Produkte sprechen. Professor Dr. Hanns Prütting von der Universität Köln wird über das deutsche Rechtsberatungsmonopol im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben informieren. Mit den aktuellen arbeitsrechtlichen Fragen zur betrieblichen Altersversorgung wird sich Professor Dr. Volker Rieble, Inhaber des Lehrstuhls für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, befassen. Jens Intemann, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, wird auf die neueste Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer eingehen.