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Brandstifter gesucht

„Unbekannte setzten in der Nacht zum Samstag in der Mustermann-Straße mehrere Mülltonnen in Brand.“ So oder ähnlich lauten immer wieder Meldungen in Medien und Polizeiberichten. Die Feuerwehr löscht, die zusammengeschmolzenen Müllbehälter werden in der Regel von der Gemeinde abtransportiert, entsorgt und durch neue ersetzt. Der Ersatz eines Müllcontainers – in der Stadt Stuttgart für den 1.100 Liter-Container beispielsweise mit knapp 350 Euro berechnet – ist noch der geringste Posten in der nach einem Brandfall entstehenden Kostenbilanz. Häufig muss an der Brandstelle das Pflaster oder der Bewuchs ersetzt werden. Selbst wenn nicht nebenstehende Bäume, Fahrzeuge oder gar Gebäude in Mitleidenschaft gezogen werden, entsteht schnell ein Schaden im vierstelligen Bereich.

Meist sind die Täter nach Brandstiftungen an Mülltonnen nicht zu ermitteln: Die Kosten für deren Ersatz bleiben daher üblicherweise an der Gemeinde – und damit der Allgemeinheit – hängen. Sind Gebäude betroffen, wenden sich die Hausbesitzer in der Regel an ihre Gebäudebrandversicherung. Diese zahlt bei Brandschäden, wenn nicht jemand sein eigenes Gebäude mutwillig angesteckt hat.

Grundsätzlich ist es ratsam, nach Brandstiftungen die Polizei einzuschalten, die über Aufzeichnungen öffentlicher Überwachungskameras oder durch Zeugenbeobachtungen Brandstifter zu ermitteln versucht. Lässt sich ein Täter dingfest machen, stellt der Besitzer der Mülltonnen – in Stuttgart ist dies die Stadt – Strafantrag. Nach entsprechender strafrechtlicher Verfolgung werden dem oder den Tätern – insbesondere wenn sie bewusst gehandelt haben und strafmündig sind – die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Hier zahlt keine Versicherung.

Schwierig wird die Sachlage bei zündelnden Kindern bis 7 Jahren. Sie gelten als nicht deliktfähig und haften deshalb für verursachte Schäden selbst nicht. Kinder sind im Allgemeinen über die Haftpflichtversicherung der Eltern mit versichert. Haben sie gedankenlos gehandelt, ohne mögliche Folgen zu bedenken und die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht ausreichend wahrgenommen, besteht zumeist Versicherungsschutz im Rahmen der privaten Haftpflicht. Dies entscheidet der Versicherer im Einzelfall unter Würdigung des genauen Tathergangs und des Alters der kleinen Brandstifter.

Bei Jugendlichen ab etwa 12 Jahren sind Eltern in der Regel nicht mehr verpflichtet, rund um die Uhr ihre Sprösslinge im Auge zu behalten. Zündeln diese vorsätzlich, besteht meist kein Versicherungsschutz, da in diesem Alter bereits Einsicht in die möglichen Folgen des Handelns vorausgesetzt werden darf. Für angerichtete Schäden müssen die Jugendlichen daher selbst geradestehen – wenn sie dazu finanziell nicht in der Lage sind, handeln sie sich bereits in jungen Jahren Schulden ein, die sie eventuell über Jahre begleiten.