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Chefarzt muss OP-Aufklärung kontrollieren
Ein operierender Arzt, der vor dem Eingriff nicht persönlich mit dem Patienten
gesprochen hat, darf nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Kollege den
Patienten ausreichend über die Risiken der OP aufgeklärt hat. ARAG Experten
verweisen auf einen konkreten Fall: Geklagt hatte eine Frau, die vom Chefarzt
einer chirurgischen Klinik am Bauch operiert wurde. Nach der Operation erlitt
die Frau eine schwere Bauchfell- und eine eitrige
Bauchspeicheldrüsen-Entzündung. Ein Behandlungsfehler ließ sich allerdings nicht
feststellen. Die Frau machte jedoch geltend, vor dem Eingriff vom diensthabenden
Stationsarzt nicht ausreichend über die Risiken informiert worden zu sein. Sonst
hätte sie einer Operation gar nicht zugestimmt. Zwei Gerichte wiesen die Klage
zwar als unbegründet zurück, die Richter des Bundesgerichthofs kamen aber zu
einem anderen Schluss. Insbesomdere wenn der Operateur auch gleichzeitig der
Chefarzt der Klinik und somit verantwortlich für die Organisation der
Patientenaufklärung ist, muss er darlegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, um
eine ausreichende Aufklärung sicher zu stellen (BGH, Az.: VI ZR 206/05).