DAV/Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht: Anspruch auf Nachzahlung verjährt in fünf Jahren
Wer seine Lebensversicherung früher zurück gibt, musste in der
Vergangenheit immer hohe Abschläge beim ausgezahlten Rückkaufswert in
Kauf nehmen. In früheren Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof
(BGH) bereits entschieden, dass die von den Lebensversicherungen
verwendeten Klauseln zur Berechnung des Rückkaufwerts unwirksam sind.
Den Versicherten wurde ein Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert
zugebilligt. Daher hatten zahlreiche Versicherungsnehmer noch einen
Anspruch auf einen Nachschlag zu dem Rückkaufswert. Streitig zwischen
den Versicherungsnehmern und Lebensversicherungsgesellschaften war noch,
wie lange dieser Nachschlag noch in Anspruch genommen werden kann, d.
h. wann dieser verjährt.
Der BGH hat nunmehr am 14. Juli 2010 (AZ: IV ZR 208/09) entschieden,
dass der Anspruch auf Zahlung eines Nachschlages zu dem abgerechneten
Rückkaufswert innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres
verjährt. Geklagt hatten Versicherungsnehmer, die ihre
Lebensversicherungspolice zwischen 1996 und 2005 gekündigt hatten.
„Mit der Verjährung nach fünf Jahren hat der BGH eine vorangegangene
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt“, führt Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo von der Arbeitsgemeinschaft
Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus. Dieses sei zu
dem Ergebnis gekommen, dass Ansprüche, die länger als fünf Jahre nach
Ende des Abrechnungsjahres zurückliegen, verjährt sind und auch die
Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Versicherer nicht
treuwidrig ist. „Der BGH vertritt zudem die Auffassung, dass es nach dem
klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf ankomme, ob die
Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt wissen oder erkennen
konnten, dass die Versicherungsbedingungen zum Rückkaufswert unwirksam
sind“, so Diwo weiter.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV
benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen
Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man
sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.
Herr Swen Walentowski
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