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18.05.2009 - dvb-Presseservice

Der aktuelle Rechtstipp: Ausrutscher auf nassem Schiffsdeck – Kein Schadensersatz

Wer eine Kreuzfahrt unternimmt, muss damit rechnen, dass der Boden auf dem Schiff nass ist. Rutscht er auf dem feuchten Untergrund aus und bricht sich dabei die Hand, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Vorausgesetzt, der Veranstalter hat auf das nasse Deck mit einem Schild hingewiesen. So der Tenor einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Offenbach unter dem Aktenzeichen 36 C 477/07.

Auf Kreuzfahrt zu den schönsten Reisezielen der Welt: Wer hat nicht schon einmal von einem solchen Urlaub geträumt. Egal, wo ein Schiff vor Anker geht: Überall warten faszinierende Gegenden und neue Eindrücke auf die Reisenden. Sobald es nach einem Tagesausflug wieder zurück an Bord geht, können sie dort bei hervorragendem Service sowie in luxuriöser Unterbringung entspannen. Schöner kann man seinen Urlaub wohl kaum verbringen. Dumm nur, falls dieses Wohlgefühl ein jähes Ende findet. Und das alles nur wegen eines ganz banalen Fehltritts.

So oder ähnlich muss sich eine Passagierin, die an Bord eines Schiffes ausrutschte und sich dabei eine Hand brach, gefühlt haben. Weil der Veranstalter offensichtlich ihrem Verlangen nach Schadensersatz für die Folgen des Ausrutschers nicht nachkam, ging die Frau vor Gericht. Und erlebte dort ebenfalls ihr blaues Wunder.

„Nicht für jeden erlittenen Schaden erhält der Geschädigte automatisch Schadensersatz. Im Wesentlichen kommt es darauf an, ob der Beklagte für das Schadensereignis haftbar gemacht werden kann, weil er seine rechtlichen Pflichten nicht erfüllt hat,“ erläutert Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln, die rechtliche Grundregel.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin zugleich das Unfallopfer, auf dem Weg vom Außenpool ins Treppenhaus des Schiffes, als sie auf einer nassen Stelle am Boden ausrutschte und sich dabei die rechte Hand brach. Sie verlangte daraufhin Schmerzensgeld vom Veranstalter, was der aber ablehnte. Sein Argument: Man habe mit an der Unfallstelle aufgestellten Warnschildern auf die Rutschgefahr vor Ort aufmerksam gemacht. Recht so, fanden die Richter des Amtsgerichts Offenbach und wiesen die Klage der Frau ab.

„Zum einen hat das Amtsgericht Offenbach deutlich gemacht, dass an Bord eines Schiffes nicht jedes Risiko durch feuchte Stellen ausgeschlossen werden kann und die Klägerin damit rechnen musste, dass der Boden rutschig ist. Zum anderen hat der Veranstalter mit einem entsprechenden Warnhinweis am Übergang vom nassen Außen- zum trockenen Innenbereich des Schiffes seiner Verkehrssicherungspflicht genüge getan und kann daher für Unfälle nicht haftbar gemacht werden“, fasst Rechtsanwalt Müller-Wiedenhorn die richterliche Begründung zusammen. Für Kreuzfahrtpassagiere gilt daher, wie übrigens im Alltag auch: Augen auf. Damit der Traumurlaub nicht buchstäblich ins Wasser fällt.



Frau Jeannette Fentross
Tel.: 0221/348038-18
E-Mail: mueller-wiedenhorn@brunomedia.de

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