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29.06.2009 - dvb-Presseservice

Der aktuelle Rechtstipp: Blitzdiebstahl – Auto weg im Handumdrehen

Autofahrer sollten ihren Pkw nach dem Aussteigen immer abschließen. Auch wenn sie ihren Wagen nur für kurze Zeit verlassen und direkt neben dem Fahrzeug stehen. Tun sie dies nicht und wird der Wagen währenddessen gestohlen, kann sich die Versicherung auf die so genannte Leistungsfreiheit berufen und die Schadensregulierung verweigern. Das jedenfalls geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock unter dem Aktenzeichen 5 U 153/08 hervor.

Auch wer sein Auto am Straßenrand parkt und seinen Wagen für kurze Zeit verlässt, sollte höchste Aufmerksamkeit walten lassen. Besonders, sobald er im Ausland unterwegs ist. Denn ansonsten kann es passieren, dass er seinen Versicherungsschutz verliert, sofern ihm der Pkw just in dieser kurzen Zeitspanne gestohlen wird.

Der Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Rostock zu diesem Thema entscheiden musste, hört sich kurios an und bestätigt – ganz nebenbei – ein Klischee. Der Kläger war mit seinem Auto in der polnischen Stadt Danzig unterwegs. Da er nicht besonders ortskundig war, stieg er zwischendurch aus und erkundigte sich bei einem Passanten nach der Route.

Während er sich auf der Beifahrerseite des Pkws mit dem Passanten unterhielt, nutzte ein Unbekannter die Gelegenheit, um mit seinem Wagen davon zu fahren. Der Autobesitzer hatte nämlich weder die Fahrertür abgeschlossen noch den Zündschlüssel abgezogen. Auf den Schreck, den der Mann nach dem Diebstahl erlitt, folgte direkt der nächste. Denn als seine Autoversicherung von dem genauen Hergang erfuhr, verweigerte sie schlichtweg die Leistung mit dem Argument, der Versicherte habe sich grob fahrlässig verhalten.

„Der Gesetzgeber definiert Fahrlässigkeit ganz allgemein als das Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde“, erläutert Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln, die rechtliche Regel, auf die sich die Versicherung in diesem Fall berief.

Die Richter des OLG Rostock folgten der Argumentation der Assekuranz. Sie wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass in Polen Fahrzeugdiebstähle an der Tagesordnung seien und jederzeit mit Personen gerechnet werden müsse, die gezielt nach Möglichkeiten zum Fahrzeugdiebstahl Ausschau hielten und spontan eine passende Gelegenheit ausnutzten. Besonders auf Luxusfahrzeuge, in diesem Fall ein neuwertiger Audi A 8, hätten es Diebe abgesehen.

„Wer also in andere Länder reist, muss sich auch den dortigen Gegebenheiten anpassen. In diesem konkreten Fall hätte der Kläger bei seiner Fahrt durch Polen damit rechnen müssen, dass sein unaufmerksames Verhalten ausgenutzt wird, und daher erst gar keine Gelegenheit schaffen dürfen, dass ein Langfinger im Handumdrehen mit seinem Wagen davon fahren kann“, so Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn. „Wer das dennoch tut, kann folgerichtig auch keinen Ersatz vom Kaskoversicherer verlangen“, so Müller-Wiedenhorn weiter.



Frau Jeannette Fentross
Tel.: 0221/348038-18
E-Mail: mueller-wiedenhorn@brunomedia.de

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