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Deutsch-rumänisches Abkommen über Soziale Sicherheit tritt zum 1. Juni 2006 in Kraft

So ermöglicht das Sozialversicherungsabkommen unter anderem die Zahlung von Renten in den jeweils anderen Staat (Leistungsexportprinzip) und die Erfüllung von Voraussetzungen für einen Rentenanspruch durch die Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten.

Auch im Bereich der Unfallrenten ist das Abkommen die Grundlage dafür, dass Zahlungen in uneingeschränkter Höhe in den jeweils anderen Staat geleistet werden können. Es stellt ferner sicher, dass Doppelversicherungen und damit doppelte Beitragslasten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für ihre Unternehmen vorübergehend im anderen Land tätig sind, vermieden werden.

Das Abkommen richtet sich damit nach Prinzipien, nach denen die wechselseitige soziale Sicherung auch innerhalb der Europäischen Union gestaltet wird.

Hinweise und Informationen zum Thema finden Sie im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.bund.de) bei Eingabe des Begriffs "Sozialversicherungsabkommen" in das Suchfeld.