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Deutsche Bank verletzte Informationspflicht bei Zinsswap-Geschäft: 540.000 Euro Schadenersatz

Das Landgericht Frankfurt hat am 07. April 2009 die Deutsche Bank verurteilt, für ein Zinswetten-Geschäft aus dem Jahr 2005 Schadenersatz in Höhe von 540.000 Euro an eine Mandantin der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Frankfurt am Main, zu leisten (AZ: 2-19 O 78/08). Nach Ansicht des Gerichts versäumte es die Bank, den Vertragspartner über mögliche Risiken aufzuklären.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Oberflächenbeschichtung aus Hessen, stieg in ein sogenanntes CMS Spread Ladder Swap-Geschäft mit der Bank ein, um sich gegen steigende Zinsen für ein Darlehen mit einem variablen Zinssatz abzusichern. Bei Vertragsabschluss war der Klägerin das Marktpreis- und Kreditrisiko aus steigenden Zinsen nicht ausreichend bekannt. Gleichzeitig sicherte sich die Bank mit einem einseitigen Kündigungsrecht nach dem ersten Jahr der Vertragslaufzeit gegen eigene Verluste aus dem Zinsswap ab. Nach eigener Aussage hätte die Deutsche Bank die Verträge gekündigt, sobald sie davon ausgegangen wäre, in der restlichen Vertragslaufzeit mehr an den Kunden zahlen zu müssen als sie vom Kunden erhalten würde. Darüber hat die Bank bei dem Beratungsgespräch nicht aufgeklärt. Aufgrund dieses Beratungsfehlers hat das Landgericht Frankfurt der Klage stattgegeben.

Informationspflicht vernachlässigt

Zielgruppe der Bank für diese Swap-Geschäfte im Jahr 2005 waren hauptsächlich Kommunen, kommunale Unternehmen und mittelständische Unternehmen. „Mit diesem dritten obsiegenden Urteil in Folge gegen die Deutsche Bank werden wir erneut in unserer Rechtsauffassung bestätigt, dass die Risikoaufklärung wichtiger Bestandteil der Informationspflicht in einem Finanzberatungsgespräch ist“, kommentiert Rechtsanwalt Klaus Nieding von Nieding + Barth. „Die Deutsche Bank versäumte es regelmäßig, in den Zinsswap-Vertragsgesprächen diese Pflicht zu erfüllen. Sie wäre gut beraten, sich auch in den anderen Fällen zu ihrer Verantwortung zu bekennen und sich außergerichtlich zu einigen.“

Verjährung ausgehebelt - Prüfung rechtlicher Schritte in weiteren Fällen

Im auf den Abschluss der SWAP-Verträge folgenden Jahr 2006 hat die Deutsche Bank in zahlreichen Fällen aktiv die bestehenden Zinsswap-Kunden angesprochen. Die daraus resultierende Beratung endete häufig in einer Überarbeitung der Verträge. Diese sogenannte Restrukturierung kann den Beginn der Verjährung nach hinten verschieben. „Unsere Erfahrung ist, dass gerade in diesen Gesprächen auf mögliche Risiken nicht eingegangen wurde“, so Nieding. Angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist sei es für die betroffenen Kommunen und Mittelständler daher sehr wichtig, unverzüglich die Sachlage anwaltlich überprüfen zu lassen, da so die in 2009 ablaufenden Verjährungsfristen unterbrochen werden können.

Insgesamt vertreten die Anwälte von Nieding + Barth gemeinsam mit ihrer Kooperationskanzlei TILP Rechtsanwälte rund 60 Mandanten mit SWAP-Verträgen im Nominalvolumen von rund 150 Millionen Euro.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.