- Risikoaufklärung ist Bestandteil des Beratungsgesprächs
- Drittes obsiegendes Urteil in Folge in Sachen Spread Ladder Swaps
- Swap-Geschäfte aus 2005 sind unter Umständen noch nicht verjährt
Das Landgericht Frankfurt hat am 07. April 2009 die Deutsche Bank
verurteilt, für ein Zinswetten-Geschäft aus dem Jahr 2005 Schadenersatz
in Höhe von 540.000 Euro an eine Mandantin der Nieding + Barth
Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Frankfurt am Main, zu leisten (AZ:
2-19 O 78/08). Nach Ansicht des Gerichts versäumte es die Bank, den
Vertragspartner über mögliche Risiken aufzuklären.
Die Klägerin, ein Unternehmen der Oberflächenbeschichtung aus
Hessen, stieg in ein sogenanntes CMS Spread Ladder Swap-Geschäft mit
der Bank ein, um sich gegen steigende Zinsen für ein Darlehen mit einem
variablen Zinssatz abzusichern. Bei Vertragsabschluss war der Klägerin
das Marktpreis- und Kreditrisiko aus steigenden Zinsen nicht
ausreichend bekannt. Gleichzeitig sicherte sich die Bank mit einem
einseitigen Kündigungsrecht nach dem ersten Jahr der Vertragslaufzeit
gegen eigene Verluste aus dem Zinsswap ab. Nach eigener Aussage hätte
die Deutsche Bank die Verträge gekündigt, sobald sie davon ausgegangen
wäre, in der restlichen Vertragslaufzeit mehr an den Kunden zahlen zu
müssen als sie vom Kunden erhalten würde. Darüber hat die Bank bei dem
Beratungsgespräch nicht aufgeklärt. Aufgrund dieses Beratungsfehlers
hat das Landgericht Frankfurt der Klage stattgegeben.
Informationspflicht vernachlässigt
Zielgruppe der Bank für diese Swap-Geschäfte im Jahr 2005 waren
hauptsächlich Kommunen, kommunale Unternehmen und mittelständische
Unternehmen. „Mit diesem dritten obsiegenden Urteil in Folge gegen die
Deutsche Bank werden wir erneut in unserer Rechtsauffassung bestätigt,
dass die Risikoaufklärung wichtiger Bestandteil der Informationspflicht
in einem Finanzberatungsgespräch ist“, kommentiert Rechtsanwalt Klaus
Nieding von Nieding + Barth. „Die Deutsche Bank versäumte es
regelmäßig, in den Zinsswap-Vertragsgesprächen diese Pflicht zu
erfüllen. Sie wäre gut beraten, sich auch in den anderen Fällen zu
ihrer Verantwortung zu bekennen und sich außergerichtlich zu einigen.“
Verjährung ausgehebelt - Prüfung rechtlicher Schritte in weiteren Fällen
Im auf den Abschluss der SWAP-Verträge folgenden Jahr 2006 hat die
Deutsche Bank in zahlreichen Fällen aktiv die bestehenden
Zinsswap-Kunden angesprochen. Die daraus resultierende Beratung endete
häufig in einer Überarbeitung der Verträge. Diese sogenannte
Restrukturierung kann den Beginn der Verjährung nach hinten
verschieben. „Unsere Erfahrung ist, dass gerade in diesen Gesprächen
auf mögliche Risiken nicht eingegangen wurde“, so Nieding. Angesichts
der dreijährigen Verjährungsfrist sei es für die betroffenen Kommunen
und Mittelständler daher sehr wichtig, unverzüglich die Sachlage
anwaltlich überprüfen zu lassen, da so die in 2009 ablaufenden
Verjährungsfristen unterbrochen werden können.
Insgesamt vertreten die Anwälte von Nieding + Barth gemeinsam mit
ihrer Kooperationskanzlei TILP Rechtsanwälte rund 60 Mandanten mit
SWAP-Verträgen im Nominalvolumen von rund 150 Millionen Euro.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.