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Deutscher Bundestag ist von den Regierungsparteien aufgefordert worden Rechte unabhängiger Vermittler von Finanzdienstleistungsinstrumenten zu stärken

In einem Antrag vom 01.07.2009 fordern die Regierungsparteien den deutschen Bundestag auf weitreichende gesetzliche Regelungen zum Verbraucherschutz bei der Vermittlung von Finanzinstrumenten zu schaffen (Drucksache 16-13612).

Der Antrag befasst sich neben Ausführungen zur Frage der Tätigkeit von Finanzdienstleistungsinstituten, Banken etc. auch mit der Frage der Vermittlung von Anlagenprodukten im Bereich des § 34 c Gewerbeordnung.

In längst überfälliger Weise werden die Stärkung einer produkt- und anbieterunabhängigen Vermittlung von Finanzdienstleistungsinstrumenten sowie die Schaffung eines einheitlichen Berufszugangs-Standards und Kundenschutzes gefordert.

In dem Antrag wird zunächst die Schaffung des aus der Versicherungsvermittlung bekannten Standard-Prozederes gefordert. Hierzu gehören insbesondere eine Berufsqualifikation und die Registrierungspflicht auf Seiten des Vermittlers sowie im Hinblick auf den Kundenschutz die bedarfs- und produktorientierte Beratung unter Vorhalt einer Berufshaftpflichtversicherung.

Der Bundestag wird aufgefordert auch im Bereich der Anlagevermittlung die für die Versicherungsvermittlung auf Grund der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht bekannten Rahmenbedingungen zu schaffen.

Konsequenterweise wird die Stärkung der produkt- und anbieterunabhängigen Beratung gefordert. Die Erfahrungen im Bereich der Versicherungsvermittlung sind bekannt, danach kann eine produkt- und anbieterunabhängige Beratung nur leisten, wer vertraglich einzig und allein dem Kunden verpflichtet ist. Die Konsequenz aus vorgenannter Forderung kann daher nur sein, auch im Rahmen der Regulierung des Anlagevermittlermarktes einen mit dem Versicherungsmakler vergleichbaren Status zu etablieren.

Im Bereich des § 34 c Gewerbeordnung fehlt es bisher an einer Regelung, aus welcher der Verbraucher entnehmen kann, ob der entsprechende Vermittler auf Seiten des Produktanbieters oder auf Seiten des Kunden steht. Die im Rahmen der Registrierungspflicht von Versicherungsvermittlern gemachten Erfahrungen zeigen, dass der Kunde zunehmend sensibilisiert wird für die Frage, ob er mit einem Versicherungsmakler auf Grund eigener vertragliche Basis zusammenarbeitet oder mit einem Vertreter der Versicherungsgesellschaft.

Es ist daher konsequent zu fordern, dass auch im Rahmen der Gewerbegenehmigung gemäß § 34 c Gewerbeordnung differenziert wird danach, ob ein Vermittler auf Seiten des Kunden tätig wird oder auf Seiten des Produktanbieters. Nur auf diese Art und Weise wird dem Kunden schon bei Eingehen der Geschäftsbeziehung deutlich gemacht, ob er eine produktunabhängige Beratung – orientiert an seinen Zielen und Interessen – erwarten kann.

Die bloße Forderung einer Registrierung der Vermittlergruppen wird nur dann zu einer Stärkung des Verbraucherschutzes führen, wenn bereits im Rahmen der Registrierung die Unterscheidung zwischen anbieterabhängigen und anbieterunabhängigen Vermittlern erfolgt.

Die den Antrag stellenden Regierungsparteien erkennen zutreffend, dass auf Grund der großen Anzahl von Produkten und der sehr komplexen Ausgestaltung von Finanzprodukten im Anlegerbereich es dem Kunden im Regelfall nicht möglich sein wird zu erkennen, ob das Produkt seinem Bedarf entspricht. Zudem wird der Kunde auch bei Erstellung einer Dokumentation oft nicht erkennen, ob er entsprechend seiner Lebenssituation eine unabhängige Finanzberatung erhält.

Der für den Verbraucher einfachste Weg zur Erkenntnis einer produkt- und anbieterunabhängigen Beratung ist der, dass der Vermittler bereits im Rahmen seiner Registrierung bzw. zu erteilenden Erstinformation dem Kunden offen legt, wessen Interessen er im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet ist.

Die Konsequenz aus der dem Bundestag vorliegenden Forderung wird daher sein, die bereits vorhandene Regelung in § 34 c Gewerbeordnung weiter auszugestalten und zwar mit dem Ziel der Differenzierung der Vermittlergruppen.

In gleicher Weise kann die Forderung einer Marktbeobachtung und produktunabhängigen Information durch den jeweiligen Vermittler dann erreicht werden, wenn der Vermittler in seiner Erkenntnis und seiner Tätigkeit nicht den Interessen eines Finanzdienstleistungsinstitutes zu folgen hat, sondern einzig und allein den Interessen der mit ihm vertraglich verbundenen Kunden.

Infolgedessen ist die Schlussfolgerung aus den Forderungen an den Deutschen Bundestag, dass im Bereich der Anlagevermittlung eine Statusunterscheidung – vergleichbar mit der zwischen Handelsvertreter und Versicherungsmakler – zu schaffen ist, nämlich der Beruf des Finanzmaklers. Nur wer vermittelnd im Bereich der offenen Investmentfonds auf Kundenseite tätig ist (ähnlich der Tätigkeit des Versicherungsmaklers), soll diese Bezeichnung führen dürfen.