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Entscheidung über Zulässigkeit des Angebots von Zusatz­versicherungen durch GKV nach wie vor offen

„Das Sozialgericht Köln hat mit seiner Entscheidung die Auffassung der PKV nicht abgelehnt, sondern lediglich die Notwendigkeit verneint, die Rechtsfrage in einem Eilverfahren zu entscheiden. Das Gericht hat die komplexe Problematik der Rechtslage und die Notwendigkeit einer vertieften, eingehenden Abwägung der vorgebrachten Argumente betont.

Der PKV-Verband sieht in dem Angebot von Zusatzversicherungen wie z.B. die Unterbringung im Einbettzimmer durch gesetzliche Kassen (GKV) einen eindeutigen Rechtsverstoß. Denn im Rahmen der Kostenerstattung dürfen gesetzliche Kassen keine Leistungen anbieten, die sie nicht auch als Sachleistung erbringen. Zusatzversicherungen wie Einbett-/ Zweibettzimmerunterbringung, Zahnzusatzversicherungen, Auslandsreisekrankenversicherungen etc. können deshalb nicht Bestandteil des Angebots von gesetzlichen Krankenkassen sein.

Diese Angebote verstoßen zudem gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, weil diese Zusatzversicherungen durch die GKV in wettbewerbswidriger Weise angeboten werden. Denn die gesetzlichen Kassen, die als Sozialversicherungen von der Steuer befreit sind, kein Eigenkapital hinterlegen, keine Alterungsrückstellungen bilden und nicht die für die PKV geltenden strengen Vorgaben hinsichtlich der Beitragskalkulation beachten müssen sowie über das Adressmonopol von rund 70 Millionen gesetzlich Versicherten verfügen, agieren hier als Gewerbebetriebe und hätten gegenüber den privaten Versicherungsunternehmen massive, nicht zu rechtfertigende Vorteile. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen würden so vom Markt verdrängt.