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29.10.2009 - dvb-Presseservice

Finanzministerium erschwert Mitnahme von betrieblicher Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel

  • Nach BMF-Schreiben können rückgedeckte Unterstützungskassen
    nicht steuerneutral übertragen werden
  • UKDW hält arbeitgeber- und arbeitnehmerfreundliche Lösung bereit

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 09.09.2009 der steuerneutralen Übertragung rückgedeckter Unterstützungskassen bei Arbeitgeberwechsel eine Absage erteilt. Für Arbeitnehmer, die diese attraktive Form der betrieblichen Altersvorsorge gewählt haben, bleibt es damit beim Risiko, im Falle des Wechsels des Arbeitgebers die Unterstützungskasse nicht weiterführen zu können. Gleichzeitig müssen betroffene Arbeitgeber für ausgeschiedenen Mitarbeiter mit Unterstützungskasse weiterhin Beträge für den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) bezahlen und tragen die Kosten für die Verwaltung der Unterstützungskasse.

„Die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums legt Arbeitnehmern beim Wechsel des Arbeitsplatzes unnötig Steine in den Weg. Dies steht im Widerspruch zu dem erklärten Ziel, die betriebliche Altersvorsorge aktiv zu fördern“, erklärt UKDW-Vorstand Klaus J. Grimm. Als freie Unterstützungskasse sieht sich Grimm bestätigt: „Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bieten wir eine praktische Lösung für die Übertragung der rückgedeckten Unterstützungskasse“

Hintergrund des BMF-Schreibens ist eine freiwillige Initiative des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV), eine Lösung für die fehlende Portabilität rückgedeckter Unterstützungskassen zu schaffen. Der Vorschlag sah vor, dass die abgebende Unterstützungskasse, wie bei der Direktversicherung und Pensionskasse, das Deckungskapital aus dem Rückdeckungsvertrag entnimmt und an die übernehmende Unterstützungskasse weitergibt, welche diese Summe als Einmalbeitrag in eine neue Rückdeckungsversicherung des Versicherers der neuen Unterstützungskasse anlegt. Laut BMF-Schreiben vom 09.09.2009 ist dieser Vorgang als Einmalbeitrag des Teilnehmerunternehmens zu bewerten und daher steuerpflichtig.

Seit Jahren führen freie Unterstützungskassen bereits eine praxiserprobte Lösung durch. Dabei wird von der ersten Unterstützungskasse das Kassenvermögen inklusive der bereits bestehenden Rückdeckungsversicherung entnommen und als eine Einheit an die übernehmende Unterstützungskasse übertragen. Die Trennung und Verschmelzung von Kassenvermögen stellt keinen einkommensteuerrechtlichen Sachverhalt dar, da die Unterstützungskasse das Geld nicht neu anlegt. Somit stellt dies auch nicht die steuerlich nicht flankierte Einzahlung eines Einmalbeitrages dar.

„Fach- und Führungskräfte, die eine qualifizierte Altersversorgung aufbauen möchten, sind gut beraten, sich über das Angebot freier Unterstützungskassen zu informieren“, rät Grimm.

Grundsätzlich bietet die betriebliche Altersversorgung eine Reihe interessanter Möglichkeiten, seine Altersversorgung mit Unterstützung des Arbeitgebers aufzubauen. Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, gefördert nach § 3.63 EStG, stellen die Basisversorgung in Form einer Rentenleistung dar. Als weiterführender, bilanzneutraler Baustein können über die rückgedeckte Unterstützungskasse der Höhe nach unbegrenzte Beiträge steuerfrei zugunsten der Altersversorgung investiert werden. Dabei wird der Arbeitgeber Mitglied in der Unterstützungskasse, meldet dort den Mitarbeiter als Leistungsanwärter an und zahlt einen regelmäßigen Beitrag an die Kasse. Diese legt den Betrag in einer Rückdeckungsversicherung für den Mitarbeiter an. In der Auszahlungsphase bietet die Nutzung der 5-tel Regelung weitere steuerliche Vorteile. Eine ideale Versorgungsform für Fach- und Führungskräfte. Allerdings ist entscheidend, ob sich der Arbeitgeber für die Unterstützungskasse einer Versicherung entscheidet, die nur Rückdeckungsverträge der eigenen Gesellschaft verwaltet, oder eine freie Unterstützungskasse wählt, die alle Rückdeckungsversicherungen verwalten kann.




Herr Klaus J. Grimm
Vorstand
Tel.: +49 (98 32) 70 56 59
Fax: +49 (98 32) 9606
E-Mail: k.grimm@ukdw.de

Pressekontakt
Herr Matthias Struwe

Tel.: 0761 137 62 21
Fax: 0761 137 62 24
E-Mail: m.struwe@eyecommunications.de

UKDW Unterstützungskasse Deutsche Wirtschaft e.V.
Nelkenstraße 6
91717 Wassertrüdingen
Deutschland

Die UKDW Unterstützungskasse deutsche Wirtschaft e.V. ist eine freie und unabhängige Unterstützungskasse. Ziel der UKDW ist die Betreuung von Unternehmern und Führungskräften bei der Einrichtung und Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung.