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07.04.2008 - dvb-Presseservice

Fledermäuse gefährden Betriebe

Versicherungen decken neues Umweltrecht nicht ab

Viele Unternehmen sind nach Auffassung des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in ihrer Existenz bedroht. Grund dafür ist ihr mangelnder Versicherungsschutz, der sich aus dem neuen Umweltschadensgesetz (USchadG) ergibt. Denn die meisten Umwelthaft­pflichtversicherungen für Selbständige und Betriebe decken nicht die Schäden nach dem neuen Gesetz ab. Daher empfiehlt der BVK den Be­trieben, ihre Versicherungsverträge durch ihren Versicherungskaufmann überprüfen und sie gegebenenfalls an die neue Rechtslage anpassen zu lassen. "In sehr vielen Fällen besteht ein krasser Mangel an Ver­sicherungsschutz, ohne, dass die betroffenen Betriebe es wissen", sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Das Umweltschadensgesetz gilt seit dem 14. November 2007 und führt eine Haftung für Unternehmer und Selbständige ein, wenn sie die Tier- und Pflanzenwelt, Gewässer, Grundwasser oder Boden schädigen. Damit wird die Umwelthaftungsrichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Das Tückische dabei: Das Gesetz gilt rückwirkend zum 30. April 2007.

Das bisherige Umwelthaftungsgesetz sieht eine Haftung für die direkte Verletzung von Individualgütern wie Gesundheit und persönliches Eigen­tum vor. Das neue Umweltschadensgesetz aber führt eine generelle Haf­tung für ökologische Schäden an sich ein.

"Praktisch jeder Unternehmer, vom Bauunternehmer bis zum Landwirt und Winzer, der mit Pflanzenschutzmitteln, Dünger, Reinigungsmitteln, oder anderen umweltgefährdenden Stoffen zu tun hat oder das Landschaftsbild verändert, kann eine solche Haftung nach dem Umweltschadensgesetz treffen", mahnt der BVK-Präsident. "Wenn beispielsweise durch den Aus­bau eines Dachstuhls unabsichtlich eine seltene Fledermausart vertrieben oder geschädigt wird, haftet auch der Dachdecker dafür", erläutert Heinz.

Die finanziellen Folgen können sich auf fünf- bis siebenstellige Beträge belaufen. Denn die Betriebe haben die Kosten für Gutachter, ökologische Ausgleichsmaßnahmen und Verwaltungsarbeiten zu tragen. "Das kann einen mittelständischen Betrieb schnell in die Insolvenz führen", betont der BVK-Präsident.

Unternehmer sollten daher zunächst klären, ob von ihnen Umwelteinwir­kungen ausgehen, die Haftungsschäden nach dem neuen Umwelt­schadensgesetz auslösen können. Da hierzu schon eine unbeabsichtigte Vertreibung von Tieren oder eine ungewollte Veränderung der Pflanzen­welt zählt, ist besondere Sorgfalt geboten.

Kann das Unternehmen eine Haftung nach dem neuen Umweltschadens­gesetz nicht ausschließen, sollte die Umwelthaftpflichtversicherung um die neue Haftungssituation ergänzt werden. Bei der Anpassung des Vertrages hilft der selbständige Versicherungsvermittler, der die Vertragskonditionen kennt. Abzudecken sind in jedem Fall Schäden in Betriebsstätten und bei Arbeiten auf fremden Grundstücken.



Herr Hans-Dieter Schäfer
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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