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16.04.2008 - dvb-Presseservice

Früh an später denken

Geringere Gehälter, mehr Teilzeitarbeit, Kindererziehung – Frauen erarbeiten im Schnitt deutlich weniger Rentenansprüche als Männer und das bei einer durchschnittlich höheren Lebenserwartung. Daher sollten sich gerade die Damen bereits in jungen Jahren ausführlich mit ihrer Altersvorsorge auseinandersetzten, empfehlen ARAG Experten.

Die Situation…
Altersvorsorge ist gerade ein von Frauen stiefkindlich behandeltes Thema. Dabei beträgt deren geschätzter Rentenanspruch lediglich 60 Prozent dem der Männer. Das entspricht in Westdeutschland einem monatlichen Einkommen von 598 Euro, Männer dagegen erhalten durchschnittlich 1074 Euro. In Ostdeutschland ist die Differenz wesentlich geringer. Dort können Frauen mit 748 Euro, Männer mit 862 Euro rechnen. Im Laufe der Zeit werden sich die Bezugserwartungen zwar sicherlich aneinander annähern, trotzdem sollten sich Frauen beispielsweise schon vor der Familienplanung mit den Möglichkeiten der Altersvorsorge vertraut machen und somit möglichen später eintretenden Rentenverlusten vorbeugen. Dabei ist es zweitrangig, für welche der vielen Vorsorgeoptionen man sich entscheidet. Ob flexible Aktienfonds, private Rentenversicherung oder die staatlich geförderte Riester- oder Rüruprente – wichtig allein ist, sich seiner persönlichen Situation entsprechend beraten zu lassen, erklären ARAG Experten. Da auch die Besteuerung der Renten immer mehr zunimmt, sollte man sich diesem Thema aber auf keinen Fall verschließen.

…. ist nicht unbedingt existenzbedrohlich
…aber schwierig. Denn selbstverständlich sind Frauen, die in einer Ehe leben durch die Bezüge des Ehemannes mitversorgt und erhalten beim Tod desselben zusätzlich unter Umständen noch Witwenrente. Nicht gesagt jedoch ist, dass die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft auch so lange hält. Ist keine andere Regelung im Ehevertrag vereinbart, heißt es dann gemäß des Versorgungsausgleiches: Die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften teilen. ARAG Experten erklären: Im Falle von zwei Verdienern werden dann die jeweiligen Anwartschaften verglichen und derjenige, der auf den höheren Wert kommt, muss die errechnete Differenz mit dem Noch-Partner teilen.

Nachteilsminderung
Dass Frauen beim Bezug von Renten klar im Nachteil sind, ist auch dem Gesetzgeber bewusst. Daher werden in vielen Fällen neuerdings auch Arbeiten in der Familie dem Rentenanspruch zugeführt. Explizit geht es hierbei um die Kindererziehungszeiten. So kann für die Erziehungsarbeit bis zu drei Jahre lang die Monatsrente eines Durchschnittsverdieners angerechnet werden. Diese Anrechnung erfolgt jedoch nicht für alle Frauen - Beamte und Ärzte sind beispielsweise ausgeschlossen. Geht der Haupterzieher weiterhin einer Beschäftigung nach, gehen diese aber nicht verloren, sondern werden seit 1998 bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich zu den in dieser Zeit erarbeiteten Ansprüchen gutgeschrieben. Auch die  unentgeltliche Pflege von Angehörigen kann, sobald sie 14 Stunden wöchentlich überschreitet, berücksichtigt werden, wissen ARAG Experten.

Witwenrente
Einige Frauen gehen davon aus, dass sie, sofern sie keine eigene oder nur eine geringe Rente beziehen, nach dem Tod des Partners durch die Witwenrente ausreichend abgesichert sind. Doch auch darauf sollte man sich nicht unbedingt verlassen. Nach der Rentenreform 2002 sind einige Regelungen in Kraft getreten, die zum einen Ehepaare, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben und zum anderen, diejenigen die zwar vorher den Ehebund geschlossen haben, aber vor 1962 geboren sind, betreffen. Erst ab dem 45. Lebensjahr, bei Erwerbsminderung oder bei Erziehung eines minderjährigen waisenrentenberechtigten Kindes erhält die Hinterbliebene die sogenannte große Witwenrente. Zudem muss in der Regel die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Die große Witwenrente beträgt  nach dem sog. Sterbevierteljahr 55 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen und wurde im Zuge der Reform um 5 Prozent gesenkt. Sofern die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt werden, erhält die Frau zwei Jahre lang eine Übergangsrente. Bei erneuter Heirat bekommt eine Frau mit Anspruch auf die große Witwenrente eine Abfindung, welche dem 24-fachen des Rentenanspruchs entspricht. Das eigene Einkommen der Witwe wird in jedem Fall zusätzlich angerechnet. Um Unannehmlichkeiten zu umgehen, raten ARAG Experten, wenn beide Partner Anspruch auf Altersrente haben, zum sogenannten Rentensplitting. Dabei werden die erworbenen Ansprüche geteilt. Dieses bringt Vorteile dadurch, dass die Ansprüche zum einen nicht mit sonstigen Einkünften verrechnet und zum anderen auch bei einer neuen Heirat bestehen bleiben. Die Zahlung einer Witwenrente wird durch das Rentensplitting jedoch ausgeschlossen.



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