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04.05.2007 - dvb-Presseservice

Günstige Handwerker per Hammerschlag

ARAG Experten informieren über den neuen Trend, Dienstleistungen preiswert im Internet zu ersteigern.

Auktionen sind in! Alles kommt unter den Hammer – sogar Dienstleistungen. Es handelt sich dabei meist um klassische Handwerksarbeiten wie etwa Renovierungs- oder Bauarbeiten, die Entrümpelung des Kellers oder die Neugestaltung des Gartens.

Ausloben wie die Profis
Während Länder, Kommunen oder Unternehmen Dienstleistungsprojekte schon lange öffentlich ausloben, können nun auch Privatpersonen Handwerksaufträge per Ausschreibung vergeben. Hierbei kann der Auftraggeber in Ruhe Angebote vergleichen und nach einer Frist entscheiden, welcher Handwerker den Auftrag bekommt. Die Auslobung ist laut ARAG Experten für den Suchenden meist kostenfrei, da die Provision für die Auftragsvermittlung vom Handwerker gezahlt werden muss, der den Job bekommt. Nur wenn sich der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist für einen Anbieter entscheidet, wird bei manchen Anbietern eine Nutzungsgebühr fällig. Liegt kein Gebot vor, fallen meist keine Kosten an.

Rückwärts Ersteigern
Nach dem Prinzip „Wer bietet weniger“ können Aufträge auch in umgekehrtem Auktionsprinzip ersteigert werden. Bei dieser Form der Handwerkersuche unterbieten sich die Dienstleister gegenseitig und der niedrigste Preis sticht. ARAG Experten empfehlen diese Art der Auftragvergabe aber nur für unkomplizierten Arbeiten, bei denen es weniger auf die Spezialisierung eines Fachmanns ankommt. Nach einer wissenschaftlichen Studie der Humboldt-Universität Berlin sind so beispielsweise im Malerhandwerk Ersparnisse von durchschnittlich 30 Prozent für den Verbraucher drin. Doch nicht immer ist es automatisch der niedrigste Preis, der zählt. Auch der Gesamteindruck des Handwerkers und Qualitätsbeurteilungen früherer Auftraggeber spielen eine erhebliche Rolle bei der Auswahl.

Schwarzarbeit und Pfusch
Bei allen Vermittlern dürfen nur Handwerker mit Gewerbeschein mitsteigern, so dass Schwarzarbeit möglichst verhindert wird. Da diese auch für den Auftraggeber strafbar ist, raten ARAG Experten jedoch, sich vor Arbeitsbeginn den gültigen Gewerbeschein zeigen zu lassen. Zudem muss der Handwerker im Besitz einer so genannten Handwerkerkarte sein. Sie ist der Beweis, dass er anerkannt und vom Fach ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, dass er sich keine Schwarzarbeiter ins Haus geholt hat, kann sich auch bei der Handwerkskammer über sein Internet-Schnäppchen informieren. Um nicht in das Visier von Finanzkontrolleuren für Schwarzarbeit zu geraten, sollten Kunden in jedem Fall vom ersteigerten Handwerker eine Rechnung verlangen – und zwar bevor Geld für die verrichteten Arbeiten fließt. Eine offene Rechnung ist nämlich zugleich das stichhaltigste Argument für den Kunden, wenn er unzufrieden mit der Arbeit ist.

Rücktritt vom Vertrag
Nicht alle Handwerker halten, was sie versprechen. Werden Aufträge schlampig oder gar nicht ausgeführt oder verlangt er plötzlich mehr Geld als vereinbart, kann es schnell zu Auseinandersetzungen kommen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass in derartigen Fällen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen. Merkt der Kunde kurz nach der Ersteigerung, dass der Handwerker nichts taugt, hat er auch bei online geschlossenen Verträgen in der Regel ein Widerrufsrecht von mindestens zwei Wochen. Zu beachten ist jedoch, dass je nach Ausführung des Auktionsportals das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein kann. Bei Bedenken gegenüber dem Handwerker während der Auktion kann der Auftraggeber einfach aussteigen. In diesem Fall kann es jedoch sein, dass der Portalbetreiber Gebühren erhebt.

Klare Aufträge
Um Ärger von zu vermeiden, sollten die anliegenden Handwerksarbeiten klar und detailliert formuliert werden. Will jemand seine Wohnung tapezieren lassen, ist es beispielsweise sinnvoll, neben der Quadratmeterzahl des Raumes auch die Deckenhöhe anzugeben. Der Rat der ARAG Experten: Je genauer die Auftragsbeschreibung, desto zahlreicher die Gebote. Als Vorlage können vorher eingeholte ‚normale’ Angebote von Handwerkern aus der Umgebung dienen. Fotos können ebenfalls hilfreich sein, wenn sich der handwerkliche Laie mit der Beschreibung überfordert fühlt. Oder bieten Sie einen Termin zur Besichtigung des Objektes an.

Aufträge, die nicht eingestellt werden dürfen
Es gibt eine Reihe von Dienst- oder Handwerksleistungen, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten, gegen Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte verstoßen. Diese dürfen laut ARAG Experten genausowenig ausgelobt werden, wie Aufträge, die geltenden gesetzlichen Gebührenordnungen unterliegen, wie z.B. bei Architekten, Ingenieuren oder Steuerberatern.

Download des Textes unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/wohnung/



Frau Brigitta Mehring
Tel.: +49 0211 963 2560
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