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19.02.2007 - dvb-Presseservice

Gesundheitsreform: Was ist der neue Rechtsanspruch auf Rehabilitation wert?

bpa: Kein Lippenbekenntnis auf Kosten der Pflegebedürftigen/ Erweiterung des Haushaltsbegriffs wird begrüßt

Die Rehabilitation, auch als mobile ambulante Leistung, wird zum 1. April 2007 zur Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses ist eine der Maßnahmen im Zuge der Gesundheitsreform, die der Bundesrat heute abschließend gebilligt hat.

„Wir begrüßen den Rechtsanspruch auf Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich“, so Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). „Es wurde höchste Zeit, dass auch für hilfebedürftige und pflegebedürftige Menschen der Zugang zu Rehabilitationsleistungen nicht mehr verweigert werden kann.“

Der neue Leistungsanspruch für Pflegebedürftige soll laut Gesetzesbegründung gegenfinanziert werden, indem die Krankenkassen von der Übernahme der Kosten der Behandlungspflege in stationären Pflegeheimen verschont bleiben. Die behandlungspflegerischen Leistungen verbleiben zukünftig bei den Pflegekassen. Der bpa hat aber große Zweifel, dass das vollständige Finanzvolumen für die Behandlungspflege in Heimen in Höhe von ca. einer Milliarde Euro ab 1. April auch tatsächlich gezielt für Rehabilitationsleistungen von Pflegebedürftigen angewendet wird, da Vertreter von Krankenkassen die Kosten für die geriatrische Rehabilitation bei einer Anhörung lediglich auf ca. 30 Millionen Euro geschätzt haben.

„Der Gesetzgeber hat seine Hausaufgaben gemacht. Der Rechtsanspruch auf Rehabilitationsleistungen ist beschlossen. Jetzt muss gewährleistet sein, dass die Krankenkassen in vollem Umfang ihre Rehabilitationsleistungen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit verbessern. Es darf nicht bei Lippenbekenntnissen bleiben.“ so der bpa-Präsident.

Hinsichtlich weiterer Verbesserungen für die Pflege begrüßt der bpa insbesondere den erweiterten Begriff des Haushalts im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. Bisher ist es häufiger zu Ablehnungen von ärztlichen Verordnungen häuslicher Krankenpflege gekommen, wenn der Pflegedienst die Leistungen zum Beispiel in der Schule oder in betreuten Wohnformen erbringen wollte.

„Mit einer Gesetzesauslegung zu Lasten der Patienten ist es jetzt vorbei“ so Bernd Meurer. „Die Erweiterung des Haushaltsbegriffs ist richtig und praxisgerecht. Ab 1. April können Patienten häusliche Krankenpflege an allen geeigneten Orten erhalten. Das findet unsere volle Zustimmung.“

Die Festlegung, an welchen Orten und in welchen Fällen häusliche Krankenpflege außerhalb des Haushalts erbracht werden kann, wird eine der vielen Aufgaben sein, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den nächsten Monaten zu erledigen haben wird. Dieses schränkt den unmittelbaren, aus dem Gesetz resultierenden Anspruch der Versicherten allerdings nicht ein, wie auch das Bundessozialgericht wiederholt festgestellt hat.



Herr Bernd Tews
Tel.: 030 / 30 87 88 60
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E-Mail: bund@bpa.de

bpa - Bundesverband
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