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Glück im Unglück
(OVB) Zum staatlichen
Fürsorgesystem gehören nicht nur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung,
sondern auch die gesetzliche Unfallversicherung. Diese zahlt bei Unfällen am
Arbeitsplatz sowie auf dem Weg dorthin und zurück. Doch bisweilen ist die Lage
nicht ganz eindeutig, so dass sich die Kontrahenten – hier ein Unfallopfer,
dort die Unfallversicherung – vor Gericht wieder treffen. So auch bei einem
Fall, über den das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt zu befinden hatte. Der
Kläger, zugleich Unfallopfer, war gleich doppelt gebeutelt worden. Auf dem Weg
von der Arbeit nach Hause wendete er seinen Wagen mitten auf der Straße.
Offenbar so knapp und rasant, dass ihm ein entgegenkommendes Fahrzeug den
Außenspiegel abfuhr. Während er sich noch mit seinem Unfallgegner über den
Hergang des Mini-Crashs unterhielt, fuhr ein anderes Fahrzeug auf den Pkw des
Klägers auf. Dieser wiederum wurde zwischen zwei Fahrzeugen eingeklemmt und
erheblich verletzt. Aufgrund dieser Verletzungen verlangte das Unfallopfer
Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der Crash schließlich
auf dem Weg vom Büro nach daheim passiert war. Die Unfallversicherung
verweigerte dies aber mit dem Hinweis, das Wendemanöver sei nicht aus
beruflichem, sondern aus privatem Antrieb erfolgt. Das Landessozialgericht
Darmstadt widersprach in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen L 3 U 25/07.
Folge: Die private Unfallversicherung musste zahlen.