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Glück im Unglück

(OVB) Zum staatlichen Fürsorgesystem gehören nicht nur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch die gesetzliche Unfallversicherung. Diese zahlt bei Unfällen am Arbeitsplatz sowie auf dem Weg dorthin und zurück. Doch bisweilen ist die Lage nicht ganz eindeutig, so dass sich die Kontrahenten – hier ein Unfallopfer, dort die Unfallversicherung – vor Gericht wieder treffen. So auch bei einem Fall, über den das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt zu befinden hatte. Der Kläger, zugleich Unfallopfer, war gleich doppelt gebeutelt worden. Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause wendete er seinen Wagen mitten auf der Straße. Offenbar so knapp und rasant, dass ihm ein entgegenkommendes Fahrzeug den Außenspiegel abfuhr. Während er sich noch mit seinem Unfallgegner über den Hergang des Mini-Crashs unterhielt, fuhr ein anderes Fahrzeug auf den Pkw des Klägers auf. Dieser wiederum wurde zwischen zwei Fahrzeugen eingeklemmt und erheblich verletzt. Aufgrund dieser Verletzungen verlangte das Unfallopfer Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der Crash schließlich auf dem Weg vom Büro nach daheim passiert war. Die Unfallversicherung verweigerte dies aber mit dem Hinweis, das Wendemanöver sei nicht aus beruflichem, sondern aus privatem Antrieb erfolgt. Das Landessozialgericht Darmstadt widersprach in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen L 3 U 25/07. Folge: Die private Unfallversicherung musste zahlen.