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06.07.2007 - dvb-Presseservice

Haben Sie was zu verzollen?

Im Ausland kauft man vieles billiger. Besonders, seitdem es in der EU für die Wareneinfuhr zur Eigenbedarfsdeckung kaum noch Grenzen gibt. Aber stimmt das wirklich? ARAG Experten wissen mehr.

Schon nach dem Siebenjährigen Krieg (1757-1763) blühte hierzulande der Kaffeeschmuggel aus Holland. Darum setzte Friedrich der Große so genannte Kaffeeschnüffler ein – Zollbeamte, die dem Duft der aromatischen Schmuggelware nachspürten und diese an Ort und Stelle beschlagnahmten. Die Kaffeeschnüffler gibt es heute zwar nicht mehr, trotzdem muss bei der Einfuhr von Kaffee und anderen Waren einiges beachtet werden, damit der Zoll nicht meckert.

Kaffeesteuer
Nie gehört? Dabei ist diese Verbrauchsteuer ganz schön happig. Immerhin 2,19 Euro kassiert Vater Staat bei uns pro 1000 Gramm Röstkaffee; bei löslichem Kaffee sind es sogar 4,78 Euro pro Kilo. Kein Wunder also, dass der Deutschen liebstes Frühstücksgetränk bei unseren holländischen Nachbarn, die keine Kaffeesteuer kennen, um einiges preiswerter ist. Wer also in Grenznähe wohnt, tut klug daran, seinen Eigenbedarf an Bohnen, Pulver oder Kaffeepads beim monatlichen Einkauf im benachbarten Ausland zu decken. So weit, so gut! Aber was macht der Kaffeefreund, der nicht in Grenznähe wohnt? Der bestellt ganz einfach per Internet das anregende Pulver beim holländischen Händler, oder? „Besser nicht“, sagen die ARAG Experten. Denn wer so verfährt, muss die Kaffeesteuer zahlen. Tut er es nicht begeht er möglicherweise Steuerhinterziehung und handelt sich eventuell sogar ein Strafverfahren ein.

Alkohol und Zigaretten
Ohne lebt es sich gesünder, klar. Und man handelt sich unter Umständen auch weniger Ärger ein. Für Wein, Bier und Hochprozentiges sowie die Glimmstengel gilt nämlich das gleiche wie für Kaffee. Wer sich persönlich ins EU-Ausland begibt, kann diese Waren steuerfrei einführen. Einzige Bedingung sind bestimmte Richtmengen, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Freigrenzen gelten aber nicht für den Kauf per Versand, betonen die ARAG Experten nochmals.

Andere Waren
Aber es gibt auch gute Nachrichten, denn solange deutsche Verbraucher innerhalb des EU-Binnenmarktes bestellen, sind Kaffee, Alkohol und Zigaretten die einzigen zollpflichtigen Waren. Dieser Umstand ändert sich aber schnell bei Käufen außerhalb der EU.

Waren aus Nicht-EU-Staaten
Kommen Versandlieferungen nicht aus der EU, bleiben die Pakete nur zollfrei, wenn der Wert unter 22 Euro liegt. Aber auch hier ist laut ARAG Experten Vorsicht geboten, denn Kaffee, Alkohol und Tabak müssen auch bei einem Wert unter 22 Euro verzollt werden. Gleiches gilt auch für Parfüm; lediglich bei privaten Geschenken liegt die Freigrenze für den Zoll bei 45 Euro – hier sind jedoch bestimmte Mengenangaben zu beachten. Schummeln kann hierbei teuer werden. Denn alle Pakete aus Nicht-EU-Staaten werden dem Zoll vorgelegt. Den erfahrenen Beamten entgeht es selten, wenn Größe und Gewicht des Paketes nicht zu den Angaben in der Zollinhaltserklärung passen.

Wieviel Zoll wird fällig?
Die Höhe des zu zahlenden Zolls richtet sich nach dem Warentyp. Oft geht es laut ARAG Experten dabei auch um technische Details, so dass vorab die Höhe der anfallenden Kosten nur schwer zu ermitteln ist. So kann für eine Digitalkamera je nach Ausstattung zwischen 0 und 12,5 Prozent des Kaufpreises als Einfuhrgebür fällig werden. Während Computer meist zollfrei sind, wird für CD-Player ein Zoll von 9,5 Prozent des Kaufpreises fällig, für DVD-Player hingegen schlagen 13,9 Prozent zu Buche. Genauere Auskünfte erteilt das Zoll-Infocenter unter www.zoll.de.

Einfuhrverbot
Waffen dürfen nicht eingeführt werden. Das dürfte den allermeisten Bundesbürgern klar sein. Aber auch Gegenstände, die gegen das Artenschutzabkommen verstoßen, wie zum Beispiel Schmuck aus Elfenbein oder Handtaschen aus Krokodilleder sollten nach Angaben der ARAG Experten nicht eingeführt werden. Auch gefälschte Markenprodukte werden, wenn sie auffällig werden, vom Zoll beschlagnahmt. Und damit nicht genug. Im Nachgang wird i.d.R. der Inhaber der Markenrechte über die gefundene Fälschung informiert. Wenn der Markenrechtsinhaber dann nur die Vernichtung der gefälschten Artikel verlangt und auf eine Klage verzichtet, muss man von Glück sprechen. Das gezahlte Geld kann man dann getrost abschreiben und meist kommt noch eine Rechnung vom Firmenanwalt des Markenrechtsinhabers.

Schwarze Liste
Einige ausländische Firmen vertreiben Ihre Waren exklusiv über ihre Vertriebspartner in Deutschland. Diese Alleinimporteure haben sich die Vertriebsrechte einiges kosten lassen, deshalb liegen für diese Markenwaren beim Zoll Beschlagnahmeanträge vor. Oft handelt es sich um Arzneimittel oder PC-Spiele. Aber auch immer mehr Modeartikel sind auf diese Weise geschützt. Das gleiche gilt für Filme auf DVD, die in Deutschland noch gar nicht erschienen sind. Abschließend raten die ARAG Experten bei Bestellungen aus dem Ausland immer zur Vorsicht. Denn beschlagnahmte Ware ist und bleibt futsch; eine Entschädigung bekommt der Kunde auch dann nicht, wenn er aus Unwissenheit gehandelt hat.

Download des Textes unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/sonstige/

Übrigens: Die aktuellen Rechtstipps der ARAG Rechtsschutzversicherung gibt es jetzt auch zum Hören. Die informativen und unterhaltsamen Meldungen sind auf der ARAG Website www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/podcast/index.shtml als Audiodatei im MP3-Format abrufbar.



Frau Brigitta Mehring
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