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Haftung bei bAV & Entgeltumwandlung: die 10 Gebote

Entgeltumwandlung ist heute in vielen Betrieben eine Selbstverständlichkeit. Gleichzeitig stecken die Arbeitsgerichte immer genauer ab, was ein Arbeitgeber dabei zu beachten hat. Aus dieser neuen Rechtsprechung kann - ungewollt - eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 des Arbeitgebers ("Haftung") entstehen. Gleichzeitig sind auch steuerliche Vorgaben zu beachten, die im Übrigen Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit der gezahlten Beiträge sind.

10 wichtige Gebote zur Entgeltumwandlung:

1. Keine Entgeltumwandlung ohne im Voraus getroffene schriftliche Vereinbarung ("Entgeltumwandlungsvereinbarung").

2. Keine Entgeltumwandlungsvereinbarung, die nicht auf aktuellem rechtlichen Stand ist.

3. Keine Entgeltumwandlungsvereinbarung, die nicht abgestimmt ist auf den Zusagetyp (Beitragszusage mit Mindestleistung / Beitragsorientierte Leistungszusage) und den Tarif des Versicherers / der Unterstützungskasse.

4. Keine Entgeltumwandlung ohne sorgfältige und transparente Aufklärung über die Hinterbliebenenregelung und die Aufnahme von (nach Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung hinzukommenden) Lebensgefährten und Stief- bzw. Pflegekindern.

5. Vor der Entgeltumwandlung: Rechtzeitige Aushändigung aller Unterlagen, die der Versorgungsträger (z.B. der Versicherer) dem Arbeitgeber z.B. nach Versicherungsvertragsgesetz aushändigen sollte.

6. Bei der Übernahme von pauschalversteuerten Direktversicherungen durch Versicherungsnehmerwechsel: Hinzunehmen der Bescheinigung des alten Arbeitgebers zum Lohnkonto.

7. Bei Inanspruchnahme der Durchschnittsbildung bei alten pauschalversteuerten Direktversicherungen: Überprüfen der Voraussetzungen zur Durchschnittsbildung bei Ausscheiden von betroffenen Mitarbeitern, aber auch bei Eintritten von Mitarbeitern mit pauschalversteuerten Direktversicherungen.

8. Bei Rückkehr nach Elternzeit die Entgeltumwandlung vereinbarungsgemäß noch im gleichen Kalenderjahr (!) reaktivieren und die Fristen nach Versicherungsvertragsgesetz bzw. die Novationsregeln beachten.

9. Keine Kündigung und Auszahlung von Direktversicherungen an Arbeitnehmern im laufenden Arbeitsverhältnis ohne eine formgerechte Abfindungsvereinbarung.

10. Last but not least: Jährlich mindestens einmal die Entgeltumwandlung im Betrieb - vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung - "auf Herz und Nieren" prüfen.

Herausgeberin Dr. Henriette Meissner

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