Ein Pedelec mit bestimmten Leistungsmerkmalen ist kein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Das hat das Landgericht Detmold in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil (LG Detmold, 15.07.2015 - 10 S 43/15) unterstrichen.