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10.09.2009 - dvb-Presseservice

Handlungsbedarf bei Zeitwertkonten

Mit dem so genannten „Flexi II-Gesetz“ sind bei Zeitwertkonten zum 01.01.2009 bereits zahlreiche sozialversicherungsrechtliche Neuerungen in Kraft getreten. Die neuen steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeitwertkonten regelt das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 17.06.2009.

„Nach den umfangreichen Änderungen ist es längst an der Zeit, alle bestehenden Zeitwertkonten-Vereinbarungen auf Übereinstimmung mit den aktuellen sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Bestimmungen zu überprüfen“ empfiehlt
Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH aus Grasbrunn bei München und verweist auf den „Wertkonten-Check“ der febs (http://www.febs-consulting.de/aktuelles unter „Downloads“). Im Einzelnen sind dabei insbesondere die folgenden Punkte zu beachten.

Freistellung außerhalb von Zeitwertkonten < 1 Monat

Soweit im Unternehmen eine Zeitwertkonten-Vereinbarung vorliegt, können die Mitarbeiter länger als einen Monat freigestellt werden und weiterhin als sozialversich-erungspflichtig beschäftigt gelten (Beschäftigungsfiktion) und damit in allen Sozialversicherungszweigen versichert sind.

„Dies hat allerdings zur Konsequenz, dass bloße Vereinbarungen über die Arbeitszeit, die nicht als Zeitwertguthaben-Vereinbarung zu qualifizieren sind (z. B. Gleitzeitkonten) nur zusammenhängende Freistellungsphasen von weniger als einem Monat ermöglichen. Längere Freistellungsphasen aus bloßen Arbeitszeitvereinbarungen führen hingegen zum Verlust des Versicherungsschutzes in den einzelnen Sozialversicherungszweigen“, so Katrin Kümmerle, Wertkonten-Expertin der febs.

Inwieweit es sich bei den Vereinbarungen in den Unternehmen um eine Zeitwertkonten-Vereinbarung handelt, ist anhand von § 7b SGB IV entsprechend zu prüfen.

Nur ohne Chef – die Suche nach sinnvollen Alternativen

Geschäftsführer und Vorstände kommen seit 01.02.2009 nicht mehr in den Genuss von Zeitwertkonten. Bereits bestehende Wertguthaben können allerdings ohne weitere Einzahlungen auch für die Zukunft bestehen bleiben.

Nach diesem Aus für Zeitwertkonten ist der Markt verständlicherweise auf der Suche nach sinnvollen Alternativen. „Bei der Auswahl und Entscheidung für eine Alternative zu Wertkonten ist höchste Vorsicht geboten“, betont Katrin Kümmerle. Kümmerle rät deshalb dringend, alle alternativen Angebote gründlich unter die Lupe zu nehmen.

Die Alternativangebote reichen dabei von der rückgedeckten Unterstützungskasse gegen Einmalbeitrag bis hin zur Umdeckung der bereits bestehenden Wertguthaben in einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere letzteres wirft zahlreiche Zweifelsfragen auf, die entsprechende steuerliche und finanzielle Risiken mit sich bringen.

Die von der febs Consulting GmbH entwickelte Zeitwertkonten-Alternative sieht eine Pensionszusage durch Entgeltumwandlung z. B. von Einmalbeträgen vor. Die Zusage ist so gestaltet, dass der Arbeitgeber von Anfang an Rückstellungen mindestens in Höhe des Umwandlungsbetrages bilden kann. Bei der klassischen Umwandlung von Tantiemen, die im April oder Mai eines Jahres gezahlt werden, liegen die Rückstellungen im ersten Jahr in der Regel sogar über dem Umwandlungsbetrag. „Auch dieses Modell ist nicht immer und nicht für jeden geeignet“ erläutert Manfred Baier und begründet damit auch den zweistufigen Einrichtungsprozess. Zunächst wird immer geprüft, ob die Einrichtung für den jeweiligen Kunden steuerlich sinnvoll ist oder ob es
z. B. zu Problemen mit der schon bestehenden arbeitgeberfinanzierten bAV kommt. Nur wenn die febs-Experten grünes Licht geben, wird für den Kunden das vollständige Vertragswerk erstellt.

Werterhaltungsgarantie – BMF zwingt zum Handeln

Wie schon in Flexi II vorgesehen, ist zur steuerlichen Anerkennung eines Zeitwertkonten-Modells eine Werterhaltungsgarantie erforderlich. Zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens muss ein Rückfluss in Höhe der eingestellten Beiträge gewährleistet sein. Dabei weicht die steuerliche Werterhaltungsgarantie inhaltlich in zwei Punkten von der sozialversicherungsrechtlichen ab: Zum einen spricht das BMF von der Werterhaltungsgarantie vor Kosten und zum anderen bezieht sich die Werterhaltungsgarantie beim BMF auf die zugeführten Arbeitslohn-Beträge (Bruttoarbeitslohn im steuerlichen Sinne ohne Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Dies gilt es im Vertragswerk entsprechend zu berücksichtigen.

Wichtig: Wenn auch über 2009 hinaus steuerfreie Einzahlungen ins Wertkonto erfolgen sollen, muss diese Werterhaltungsgarantie bis 31.12.2009 ins das Modell integriert werden. Dabei gilt die Werterhaltungsgarantie nicht nur für Neueinzahlungen, sondern auch für den Wertguthabenbestand zum 31.12.2008 sowie die Einzahlungen im Laufe des Jahres 2009.

Praktische Auswirkungen

Wird gegen eine oder mehrere steuerliche Vorgaben verstoßen, sind bereits die Einzahlungen ins Zeitwertkonto zu versteuern. Die Zinsen daraus sind als Einkünfte des Arbeitnehmers aus Kapitalvermögen zu versteuern. Versäumen Unternehmen die Anpassung an Flexi II verlieren Arbeitnehmer u. U. ihren Sozialversicherungsschutz.

Damit es nicht soweit kommt, ist allen betroffenen Unternehmen zu empfehlen, bestehende oder geplante Modelle sorgfältig prüfen zu lassen. Denn bei den unterschieidlichen Anforderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht steckt der Teufel im Detail. Unter http://www.febs-consulting.de/aktuelles unter „Downloads“ bietet febs einen Wertkonten-Check ab 90 € an.



Frau Katrin Kümmerle
Tel.: 089/890 42 86-30
E-Mail: katrin.kuemmerle@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
http://www.febs-consulting.de/