Herausforderungen in der bAV – vom Tag der betrieblichen Altersversorgung bei febs Consulting
Am 21. und 22. September 2010 lud febs Consulting wieder zu den traditionellen Tagen der betrieblichen Altersversorgung nach Grasbrunn bei München ein. Knapp 80 Personal- und bAV-Verantwortliche größerer Unternehmen diskutierten zwei Tage lang die aktuellen Herausforderungen der betrieblichen Altersversorgung.
Den arbeitsrechtlichen Wissensdurst stillte gleich zum Auftakt Rechtsanwalt Thorsten Walther, Partner der Ecovis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit einem Überblick über die Rechtsprechung der letzten Monate. Einige, für die betriebliche Altersversorgung besonders relevante Urteile, griff anschließend febs-Geschäftsführer Andreas Buttler auf und erläuterte die praktische Bedeutung.
Eine erhebliche Erleichterung für Versorgungswerke mit Hinterbliebenenrenten bringt das BAG Urteil vom 20.04.2010. Darin hatte das BAG einem Arbeitgeber zugestanden, eine Hinterbliebenenrente auf den Fall zu beschränken, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen geschlossen wurde. Nach Meinung der Richter würde damit einem ausscheidenden Arbeitnehmer ja nichts genommen, was er während seiner Dienstzeit bereits hatte. Nach Meinung der febs ist das Urteil auch aus praktischer Sicht von Bedeutung. Denn bei einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer erfährt der Arbeitgeber in der Regel gar nicht, wenn der Mitarbeiter heiratet. „Wir kennen viele Versorgungswerke, in denen der Arbeitgeber über Jahre hinweg für nicht mehr vorhandene Ehegatten Versicherungsbeiträge zahlt und die tatsächlich vorhandenen Ehegatten aber nicht abgesichert sind“, erläutert febs-Chef Andreas Buttler und freut sich, dass dies zukünftig noch leichter vermieden werden kann.
Ein Stück Entwarnung hat das BAG mit Urteil vom 22.12.2009 auch für die Gleichbehandlung in der bAV gegeben. Denn in dem Urteil stellten die Richter nochmals klar, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nur gilt, wenn für die bAV im Unternehmen ein generalisierendes Prinzip erkennbar ist. Besserstellungen einzelner Personen aus individuellen Erwägungen sind problemlos möglich, ohne dass dadurch alle anderen Mitarbeiter vergleichbare Ansprüche geltend machen könnten. Doch die Experten der febs haben trotzdem eine Warnung parat: Häufig wird vergessen, eindeutig zu vereinbaren, dass die „bessere“ Einzelzusage anstelle der sonst üblichen Versorgung tritt und nicht zusätzlich gewährt wird.
Für Personaler und Produktanbieter gleichermaßen bedeutsam ist das Urteil des LAG Hessen vom 03.03.2010. Darin ging es um eine Pensionskasse, die einen höheren als den marktüblichen Rechnungszins von 2,25 % gewährte. Was für die Arbeitnehmer zu höheren Leistungen führte, brachte dem Arbeitgeber allerdings Ärger in der Rentenphase ein. Denn aufgrund des höheren Rechnungszinses konnte die Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG nicht mehr durch Weitergabe der Überschüsse des Versicherers abgegolten werden. Stattdessen wurde der Arbeitgeber zur Anpassung nach Verbraucherpreisindex verpflichtet. Neue Brisanz könnte dieses Problem erhalten, wenn die Versicherer im kommenden Jahr Ihren Garantiezins auf 1,75 % senken müssen und einige regulierte Pensionskassen sicherlich versuchen werden aus Wettbewerbsgründen das bisherige Zinsniveau noch eine Zeit lang zu halten.
Als erstaunlich bezeichnete Buttler die Erkenntnis, dass zahlreiche Unternehmen nach mehr als einem Jahr neuer Versorgungsausgleich Ihre neuen Arbeitgeberpflichten immer noch nicht geregelt haben. Allerdings gelte dies auch für viele Produktanbieter, insbesondere regulierte Pensionskassen sowie rückgedeckte Unterstützungskassen. Buttler empfahl den Teilnehmern, sich nicht allzu sehr auf die ersten Erfahrungen zu verlassen, nach denen die meisten Ausgleichsvorschläge vom Gericht ohne Beanstandungen durchgewinkt werden. Denn die Anzeichen mehren sich, dass Richter, Anwälte und Sachverständige die Detailprobleme immer mehr durchschauen und hinterfragen. „Je sorgfältiger und nachvollziehbarer ein Ausgleichsvorschlag ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er auch akzeptiert wird“, erläutert Buttler seine Erfahrungen mit den Familiengerichten.
Ärgerlich ist die Tatsache, dass die meisten rückgedeckten Unterstützungskassen sich aus steuerlichen Erwägungen immer noch weigern, den Versorgungsausgleich durchzuführen. „Es fehlen immer noch die erforderlichen Klarstellungen vom BMF für eine interne Teilung“ erklärt Buttler hierzu und fordert die Unterstützungskassen gleichzeitig auf, möglichst die externe Teilung durchzuführen. Denn diese hat das BMF bereits am 31.08.2010 abgesegnet. Abgesehen davon sei die externe Teilung ohnehin in vielen Fällen für den betroffenen Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer die bessere und kostengünstigere Lösung. Allen Interessierten, die noch auf der Suche nach der richtigen Lösung für „Ihren“ Versorgungsausgleich sind, empfiehlt febs das aktuelle Seminar „Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis“ am 23.11.2010. Infos unter http://www.febs-consulting.de/seminare.
Über die aktuellen Marktentwicklungen in der GGF-Versorgung diskutierte febs Geschäftsführer Manfred Baier mit den Teilnehmern. Auch hier stand die neueste Rechtsprechung im Fokus, insbesondere das BFH-Urteil vom 28.04.2010. Darin stellten die Richter nochmals klar, dass die Gewährung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Einhaltung einer angemessenen Probezeit in Höhe der Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung wird dieser „Mangel“ aber nicht nachträglich durch Erfüllung der angemessenen Probezeit geheilt. Die gewährte Pensionszusage bleibt somit dauerhaft und in voller Höhe nicht betriebsausgabenabzugsfähig. „Um dies zu verhindern, sollte man im Einzelfall die Möglichkeit prüfen, die bisherige Zusage zu widerrufen und gleichzeitig eine neue Zusage zu erteilen“, empfahl febs-Chef Baier den Teilnehmern.
Neue Gestaltungsmöglichkeiten könnten sich auch aus den Feststellungen der Richter zur Überversorgung ergeben: Eine Überversorgung von mehr als 75 % der aktuellen Bezüge führt dann nicht zur Versagung der Rückstellungsbildung, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Überversorgung tatsächlich gewollt ist. Danach wäre auch eine sog. „Nur-Pensionszusage“ möglich, wenn diese auf einer echten Entgeltumwandlung beruht und z. B. durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert ist. Die Absicherung durch eine Rückdeckungsversicherung ist deshalb relevant, weil die Richter offensichtlich davon ausgehen, dass ein fremder Geschäftsführer einem vollständigen Verzicht auf Barlohn zugunsten einer Pensionszusage wohl nur zustimmen würde, wenn das Unternehmen entsprechende Sicherheiten gewährt.
Katrin Kümmerle von der febs erläuterte die Auswirkungen der Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Zeitwertkonten für Arbeitgeber und Produktanbieter. Dabei konnte sie zum einen Entwarnung geben. „Die Prüfpraxis zeige, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund weder das Gebot der sicheren Anlage nach § 7d Abs.3 SGB IV noch die Insolvenzfestigkeit einzelner Insolvenzsicherungsmaßnahmen wie beispielsweise die Verpfändung prüfe, so Kümmerle. Zum anderen sind die Produktanbieter gefordert ihre Kunden auf die Prüfung „vorzubereiten“ bzw. im Rahmen der Prüfung zu unterstützen, z. B. durch Lieferung der für die Prüfung erforderlichen Daten.
Zu der seit Flexi II heftig umstrittenen Frage „wie der neue Wertguthabenbegriff auszulegen ist“ stellte Kümmerle abschließend fest, dass die Sozialversicherungsträger nach wie vor bei ihrer Auffassung bleiben. Danach müssen die Unternehmen stets einen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag leisten und zwar auch für Einzahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Diesbezüglich bestehe später auch kein Entnahmerecht. Kümmerle machte aber auch deutlich, dass sie diese Ansicht nicht teile und das Gesetz in diesem Punkt anders auslege. In diesem Punkt bedarf es im Zweifel einer gerichtlichen Klärung.
Am Ende der beiden Workshop-Tage bei febs waren sich alle Teilnehmer einig, dass die letzten Monate nicht nur neue Restriktionen gebracht haben sondern auch viele neue Gestaltungsmöglichkeiten. „Wer diese Möglichkeiten nutzen will, muss sich fachlich und rechtlich stets auf dem Laufenden halten“ betonten die beiden febs-Geschäftsführer und nutzten gleich die Gelegenheit, den Teilnehmern das neue Seminarprogramm 2010/2011 der febs Akademie vorzustellen. Neben den klassischen Fachthemen bietet die Akademie ab Januar 2011 auch wieder die Update-Seminarreihe „Aktuelle Herausforderungen in der bAV“. Das vollständige Seminarprogramm finden Interessierte unter http://www.febs-consulting.de/seminare.
Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de
febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
http://www.febs-consulting.de
www.febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber
bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.