In Baden-Württemberg dürfen Hochschulen
von Studierenden pro Semester 500 Euro Studiengebühren fordern. Der
Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass das dortige
Landes-Hochschulgebührengesetz nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Das
Recht des Einzelnen zur Zulassung auf ein Hochschulstudium seiner Wahl bedeute
keinen Anspruch auf ein kostenfreies Studium. Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung
verlangt das Gericht jedoch besondere Regelungen für einkommensschwache
Personenkreise.
VGH Baden-Württemberg, Az. 2 S
1855/07, Az. 2 S 2554/07, Az. 2 S 2833/07, Az. 2 S 1527/08
Hintergrundinformationen:
Studiengebühren sind umstritten. Sie
können von den jeweiligen Hochschulen auf Grundlage der Landeshochschulgesetze
beschlossen werden. In Baden-Württemberg besteht seit 2005 ein
Landeshochschulgebührengesetz, nach dem für "grundständige Studiengänge
und für konsekutive Masterstudiengänge" ab Sommersemester 2007 an
staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien 500 Euro pro Semester verlangt
werden dürfen. Die Verwendung der Gebühren hat streng zweckgebunden für die
Aufgaben der Hochschulen im Bereich Lehre und Studium zu erfolgen. Auch sind
die Studenten an Beschlüssen über die Verwendung der Gelder zu beteiligen. Der Fall: Vier Studenten klagten gegen
Gebührenbescheide ihrer Hochschulen. Sie waren der Ansicht, dass die Gebühren
gegen Bundesrecht verstoßen würden – speziell gegen die Ziele des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und gegen das Grundgesetz. Studierende
seien gezwungen, Mittel aus der Ausbildungsförderung (BAföG) für
Studiengebühren zu verwenden. Die durch Art.12 Grundgesetz (GG) garantierte
Berufs- und Ausbildungsfreiheit sei – speziell für Kinder einkommensschwacher
Familien – nicht gewahrt. Das Urteil:
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Regelung über die
Studiengebühren im Einklang mit dem Bundesrecht sei. Das Landesgesetz räume
jedem Studierenden das Recht ein, ein spezielles Darlehen zur Finanzierung der
Studiengebühren aufzunehmen. BaföG-Gelder müssten dafür nicht verwendet werden.
Die Berufs-und Ausbildungsfreiheit des Art. 12 GG bedeute, dass jeder das Recht
auf ein Studium seiner Wahl haben müsse – aber nicht, dass dieses auch
kostenlos zu sein habe. Zu berücksichtigen sei allerdings auch das
Sozialstaatsprinzip: Die Bundesländer hätten dafür Sorge zu tragen, dass
einkommensschwache Bevölkerungskreise nicht benachteiligt würden. Dem werde in
Baden-Württemberg dadurch entsprochen, dass jeder Studierende ein Darlehen
aufnehmen könne, das er meist erst zwei Jahre nach Ende des Studiums in
monatlichen Raten von 150 Euro zurückzahlen müsse. Alleinstehende müssten mit
der Rückzahlung nur beginnen, wenn sie ein Einkommen von mindestens 1.060 Euro
hätten. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilt, beanstandete das
Gericht auch die Erhebung von Studiengebühren von Studierenden nicht, die ihr
Studium unter der früheren Rechtslage gebührenfrei begonnen haben. Ebenfalls
wirksam sei die Sonderregelung, nach der Studierende mit Kindern von der Gebühr
nur bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes ausgenommen wären. Ein
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor.
Inzwischen liege diese Altersgrenze nach den Landesgesetzen bei 14 Jahren. Eine
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Fragen steht allerdings
noch aus.
Baden-Württembergischer VGH, Urteile vom 16.2.2009, Az. 2 S
1855/07, Az. 2 S 2554/07, Az. 2 S 2833/07, Az. 2 S 1527/08
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