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17.02.2009 - dvb-Presseservice

Hochschulrecht: Studiengebühren rechtmäßig

In Baden-Württemberg dürfen Hochschulen von Studierenden pro Semester 500 Euro Studiengebühren fordern. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass das dortige Landes-Hochschulgebührengesetz nicht gegen höherrangiges Recht ver­stößt. Das Recht des Einzelnen zur Zulassung auf ein Hochschulstudium seiner Wahl bedeute keinen Anspruch auf ein kostenfreies Studium. Laut D.A.S. Rechtsschutz­versicherung verlangt das Gericht jedoch besondere Regelungen für einkommensschwache Personenkreise.
VGH Baden-Württemberg, Az. 2 S 1855/07, Az. 2 S 2554/07, Az. 2 S 2833/07, Az. 2 S 1527/08

Hintergrundinformationen:

Studiengebühren sind umstritten. Sie können von den jeweiligen Hochschulen auf Grundlage der Landeshochschulgesetze beschlossen werden. In Baden-Württemberg besteht seit 2005 ein Landeshochschulgebührengesetz, nach dem für "grundständige Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge" ab Sommer­semester 2007 an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien 500 Euro pro Semester verlangt werden dürfen. Die Verwendung der Gebühren hat streng zweck­gebunden für die Aufgaben der Hochschulen im Bereich Lehre und Studium zu erfolgen. Auch sind die Studenten an Beschlüssen über die Verwendung der Gelder zu beteiligen. Der Fall: Vier Studenten klagten gegen Gebühren­bescheide ihrer Hochschulen. Sie waren der Ansicht, dass die Gebühren gegen Bundesrecht verstoßen würden – speziell gegen die Ziele des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und gegen das Grundgesetz. Studierende seien gezwungen, Mittel aus der Ausbildungsför­derung (BAföG) für Studiengebühren zu verwenden. Die durch Art.12 Grundgesetz (GG) garantierte Berufs- und Ausbildungsfreiheit sei – speziell für Kinder einkommensschwacher Familien – nicht gewahrt. Das Urteil: Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Regelung über die Studiengebühren im Einklang mit dem Bundesrecht sei. Das Landes­gesetz räume jedem Studierenden das Recht ein, ein spezielles Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen. BaföG-Gelder müssten dafür nicht verwendet werden. Die Berufs-und Ausbildungsfreiheit des Art. 12 GG bedeute, dass jeder das Recht auf ein Studium seiner Wahl haben müsse – aber nicht, dass dieses auch kostenlos zu sein habe. Zu berücksichtigen sei allerdings auch das Sozialstaatsprinzip: Die Bundesländer hätten dafür Sorge zu tragen, dass einkommensschwache Bevölkerungskreise nicht benachteiligt würden. Dem werde in Baden-Württemberg dadurch entsprochen, dass jeder Studierende ein Darlehen aufnehmen könne, das er meist erst zwei Jahre nach Ende des Studiums in monatlichen Raten von 150 Euro zurückzahlen müsse. Alleinstehende müssten mit der Rückzahlung nur beginnen, wenn sie ein Einkommen von mindestens 1.060 Euro hätten. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilt, beanstandete das Gericht auch die Erhebung von Studiengebühren von Studierenden nicht, die ihr Studium unter der früheren Rechtslage gebührenfrei begonnen haben. Ebenfalls wirksam sei die Sonderregelung, nach der Studierende mit Kindern von der Gebühr nur bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes ausgenommen wären. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Inzwischen liege diese Altersgrenze nach den Landesgesetzen bei 14 Jahren. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Fragen steht allerdings noch aus.
Baden-Württembergischer VGH, Urteile vom 16.2.2009, Az. 2 S 1855/07, Az. 2 S 2554/07, Az. 2 S 2833/07, Az. 2 S 1527/08

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