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Hypo Real Estate: Enteigungspläne der Bundesregierung stellt Aktionäre kalt

Der Bundestag will am nächsten Freitag den Weg zur Enteignung der Hypo Real Estate mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStErgG) frei machen. Sollte das Gesetz wie im Entwurf vorgesehen umgesetzt werden, dann wird sich dies massiv auf die Ausübung von Aktionärsrechten in Deutschland auswirken. Rechtsanwalt Klaus  Nieding von Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft fungierte als Sachverständiger bei der öffentlichen Anhörung zu diesem Gesetzentwurf und fürchtet: „Der vorliegende Plan zur Enteignung verursacht Nebenwirkungen, die für die Aktionäre zu einem Alptraum werden können. Sie verlieren ihren Aktionärsstatus im Sinne des Aktiengesetzes.“

Unterstützung erhält Nieding von FDP-Finanzexperte Frank Schäffler, MdB: „Bei der Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes müssen auch die Interessen der Kleinaktionäre berücksichtigt werden. Sie müssen zumindest die Möglichkeit haben, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Die geplante Enteignung von Schadensersatzansprüchen vieler Kleinaktionäre wird das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttern."

Seine Bedenken hat Rechtsanwalt Nieding bereits in der öffentlichen Anhörung detailliert ausgeführt. In der Folge wird der Aktionär gezwungen sein, auf verschiedene vermögenswerte Rechtspositionen zu verzichten. Das FMStErgG entzieht den Aktionären die Eigentümerstellung, die Gesellschafterbeteiligung und zusätzlich die Kompensationsmöglichkeit im Hinblick auf schädigende Handlungen ehemaliger Organe der Gesellschaft.

Gerade das letztgenannte ist ein zentrales Instrument zur Wahrung des Anlegerschutzes in Deutschland: Gemäß § 148 AktG können Aktionäre aufgrund Ihres Aktionärsstatus Klagezulassungsverfahren erzwingen. Mit diesem Klagezulassungsverfahren können die Aktionäre durchsetzen, dass die Aktiengesellschaft Schadenersatzansprüche gegen ehemalige Vorstands- und Aufsichtsrats-Mitglieder einklagt. Voraussetzung dafür ist nach § 148 Abs. 4 Satz 1 AktG, dass selbst nach gerichtlicher Stattgabe des Antrages die Aktionäre – bevor sie die Klage aufgrund der stattgebenden Entscheidung des Gerichtes selbst erheben – die Gesellschaft nochmals unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich auffordern müssen, die Klage zu erheben. Der Aktionärsstatus ist dafür allerdings Voraussetzung.

„Sobald die HRE zu 100% in das Eigentum des Bundes übergeht, sehen wir die große Gefahr, dass Aktionäre keine Möglichkeit mehr haben werden, das frühere Management der HRE in die Haftung zu nehmen. Da es noch keine Außenhaftung von Vorständen und Aufsichtsräten in Deutschland gibt, also keine direkten Schadenersatzansprüche der Aktionäre gegen die Organmitglieder, ist das Klagezulassungsverfahren der einzige Weg, solche Haftungsklagen zu erzwingen, sofern die Gesellschaft selbst – aus welchem Grund auch immer - nicht zu diesem Mittel greift. Es kann nicht angehen, dass der Verlust dieser ersatzweisen Kompensationsmöglichkeit für die erlittenen Kursverluste gerade im Fall der Hypo Real Estate quasi als „Nebenwirkung“ mit der drohenden Enteignung der Aktionäre verbunden ist“, so Nieding.