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Keine „grobe Fahrlässigkeit“

(OVB) Wer Teures, Edles und etwas Luxuriöseres mag, der zeigt dies bisweilen auch gern. Etwa indem er edle Schweizer Armbanduhren nicht im Tresor deponiert, sondern sie auch trägt. Nachteil: Das weckt Begehrlichkeiten. Nach einem gängigen Vorurteil vor allem in Südeuropa. Über einen solchen Fall musste das Oberlandesgericht (OLG) Köln entscheiden. Der Kläger weilte in Neapel. Gut sichtbar trug er eine wertvolle Armbanduhr. Mag sein, dies animierte dunkle Gesellen, besagten Uhrenfan auszurauben. Der Hausratversicherer, der den Schaden übernehmen sollte, winkte ab. Die Tatsache, dass man mitten in Neapel eine solch wertvolle Uhr trage, wurde als „grobe Fahrlässigkeit“ gewertet. Und bei dieser besteht kein Versicherungsschutz. Widerspruch vom Oberlandesgericht der rheinischen Domstadt. Es entschied unter dem Aktenzeichen 9 U 26/05, dass eben keine „grobe Fahrlässigkeit“ vorgelegen habe. Deshalb musste der Hausratversicherer zahlen.