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29.10.2007 - dvb-Presseservice

Kfz-Versicherer muss zahlen

(OVB) Versicherungskunden haben bestimmte „Obliegenheiten“. So lautet der Fachbegriff für die Pflichten beim Ausfüllen eines Versicherungsantrags und beim möglichen Leistungsfall. Zu diesen Pflichten zählt auch, dass die Fragen nach einem Schaden – beispielsweise in der Kfz-Kasko- oder Haftpflichtversicherung – wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wer dies nicht tut, gefährdet möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Doch bei der Leistungsverweigerung dürfen Versicherer nicht allzu rigoros sein. Diese Einschätzung ergibt sich aus einer Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen IV ZR 332/05. Im vorliegenden Fall hatte der Pkw-Lenker seiner Kfz-Haftpflicht-Versicherung den Diebstahl des Pkws gemeldet. Beim Ausfüllen des Schadenformulars beantwortete der Versicherungsnehmer die Frage nach früheren Schäden, etwa Unfällen, mit „nein“. Offenbar eine falsche Aussage. Denn der bestohlene Autofahrer hatte in der Tat Jahre zuvor einen Unfallschaden regulieren lassen. Doch daran erinnerte er sich nachweislich nicht mehr. Aufgrund dieses Fauxpas verweigerte der Kfz-Haftpflicht-Versicherer die Schadenregulierung. Durfte er aber im vorliegenden Fall nicht. Grund: Besagter Unfallschaden war damals beim gleichen Versicherer reguliert worden. Es lagen also ausreichend Informationen über Vorschäden des Versicherungsnehmers vor. Deshalb musste die Assekuranz den Diebstahlschaden übernehmen.



Frau Antje Schweitzer
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Über die OVB Holding AG

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