Schon Konfuzius sagte, dass der tugendhafte Mensch seine Eltern nie vernachlässigen würde. Doch wenn betagte Eltern zum Pflegefall werden, ist die Güte der Kinder häufig begrenzt. Deshalb hat der Staat die Unterhaltsverpflichtung, die Kinder gegenüber ihren Eltern haben, gesetzlich verankert. Aber auch hier gibt es Grenzen.
Im Grundsatz gilt: Die Verwandtschaft haftet
ARAG Experten verweisen darauf, dass der Staat grundsätzlich die leistungsfähigen Kinder zum Unterhalt verpflichten muss, wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern die Pflegekosten nicht decken. Die Höhe des Unterhalts ist vom Einzelfall abhängig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte im Jahr 2004, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen monatlich 1.150 Euro nicht unterschreiten darf, es sei denn, er ist durch das Einkommen des Ehepartners abgesichert (Az: XII ZR 69/01). Unterhalt muss nur für Verwandte in gerader Linie (z. B. Uropa, Opa, Mutter, Tochter) bezahlt werden. Unter mehreren Geschwistern wird die Unterhaltsverpflichtung für die Eltern natürlich je nach Finanzkraft aufgeteilt. Sogar für Schwiegereltern muss man finanziell einspringen, wenn der Ehepartner nicht leistungsfähig ist und man selbst zu gut verdient. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Staat jedoch mit einem Urteil aus dem Jahr 2005 (1 BvR 1508/96) in seinen Durchgriffsrechten die Grenzen aufgezeigt und damit die Angehörigen geschützt: Die Summe, die das unterhaltspflichtige Kind zu zahlen hat, hängt vom Einkommen, dem Vermögen und dem sozialen Rang ab. Wer keine Reichtümer besitzt, braucht das Abkassieren bis auf Sozialhilfeniveau also nicht zu befürchten.
Die Sandwichgeneration der Doppelzahler
Angehörige der Sandwichgeneration (40- bis 60-jährige), die eine Familie gegründet haben, zahlen hohe Rentenbeiträge, müssen Rentenkürzungen in Kauf nehmen und werden im Pflegefall zwischen der Unterhaltsverpflichtung für die Kinder und der Alimentierung der Eltern eingeklemmt. ARAG Experten verweisen jedoch darauf, dass der Gesetzgeber die finanzielle Belastung erwachsener Kinder mit der Einführung der Grundsicherung im Alter (Faustregel: 75 Prozent des letzten Einkommens) begrenzt hat. In der Rechtspraxis muss also die besondere Situation dieser gesellschaftlichen Gruppe berücksichtigt werden. Einkommen für Vermögensbildung steht grundsätzlich in erster Linie für Unterhaltszwecke zur Verfügung, aber auch für gut Verdienende gilt, dass sie sich eine eigene Altersvorsorge aufbauen sollen. Im Rahmen des „angemessenen Lebensstandards im Alter“ müssen die Sozialämter diese Beiträge berücksichtigen. Wenn die eigenen Kinder noch nicht erwachsen sind, fällt auch eine Geldanlage für die Ausbildung der Kinder darunter.
Eigentum verpflichtet - verpflichtet Wohneigentum?
ARAG Experten warnen davor, dass das Vermögen der zahlungspflichtigen Kinder zu Unterhaltszwecken herangezogen werden kann. Das gilt für Erträge wie Mieteinkünfte, aber nicht für den Stamm des Vermögens wie etwa Wohneigentum. Wenn die Kinder ein Haus oder eine Wohnung von vertretbarer Größe selber nutzen, greift das Sozialamt nicht darauf zurück. Ist die Immobilie vermietet, ist dieser Geldfluss als Einkommen zu betrachten und fließt in die Unterhaltsrechnung mit ein. Vertretbar sind Größen von 130 Quadratmetern beim Einfamilienhaus und 120 bei der Eigentumswohnung.
Was tun, wenn der Pflegefall eintritt?
Der Pflegefall kann leider von heute auf morgen eintreten. Wenn es soweit ist, sollte man rasch eine Bestandsaufnahme aller Einnahmen und Ausgaben eines Jahres anfertigen. ARAG Experten raten dazu, eine private Bilanz aufzustellen: Über welches Vermögen verfügt man und wofür ist es gedacht? Welche Freibeträge sind nutzbar und welche Ausgaben müssen vom Sozialamt über den Selbstbehalt und die Unterhaltsverpflichtungen hinaus anerkannt werden? Innerhalb eines Jahres nach Kenntnis muss das Sozialamt die Ansprüche geltend machen, sonst verfallen sie.
Download der Presse-Information unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/sonstige/
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