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Krankenkasse darf Kostenübernahme verweigern

Krankenkassen müssen nicht die Kosten für sämtliche Therapie- und Heilmethoden übernehmen. Vor allem dann nicht, wenn diese medizinisch fragwürdig sind. So lautet die Quintessenz eines Urteils vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz unter dem Aktenzeichen 10 U 355/01. Geklagt hatte ein Patient und Kassenmitglied auf die Kostenerstattung einer so genannten Bioresonanz-Therapie. Für diese Behandlungsmethode hatte der Kläger immerhin knapp 5.000 Euro ausgegeben. Im vorliegenden Fall hatte er eine private Zusatzversicherung abgeschlossen. Laut „Kleingedrucktem“ der Versicherungsbedingungen sollten auch solche Behandlungs- und Therapiemethoden bezahlt werden, die bislang noch nicht von der Schulmedizin anerkannt würden. Grundsätzlich hatte das Koblenzer OLG dagegen nichts einzuwenden. Doch im konkreten Fall der „Bioresonanztherapie“, die vom Heilpraktiker des Klägers angewandt worden war, stellte sich schnell heraus, dass diese selbst im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker nicht enthalten war. Diese Tatsache reichte den Koblenzer Richtern letztlich, um ebenfalls die Pflicht zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu verneinen.