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Krankenkasse darf Kostenübernahme verweigern
Krankenkassen müssen nicht die Kosten für sämtliche
Therapie- und Heilmethoden übernehmen. Vor allem dann nicht, wenn diese
medizinisch fragwürdig sind. So lautet die Quintessenz eines Urteils vom
Oberlandesgericht (OLG) Koblenz unter dem Aktenzeichen 10 U 355/01. Geklagt
hatte ein Patient und Kassenmitglied auf die Kostenerstattung einer so
genannten Bioresonanz-Therapie. Für diese Behandlungsmethode hatte der Kläger
immerhin knapp 5.000 Euro ausgegeben. Im vorliegenden Fall hatte er eine
private Zusatzversicherung abgeschlossen. Laut „Kleingedrucktem“ der
Versicherungsbedingungen sollten auch solche Behandlungs- und Therapiemethoden
bezahlt werden, die bislang noch nicht von der Schulmedizin anerkannt würden.
Grundsätzlich hatte das Koblenzer OLG dagegen nichts einzuwenden. Doch im
konkreten Fall der „Bioresonanztherapie“, die vom Heilpraktiker des Klägers
angewandt worden war, stellte sich schnell heraus, dass diese selbst im
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker nicht enthalten war. Diese Tatsache
reichte den Koblenzer Richtern letztlich, um ebenfalls die Pflicht zur
Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu verneinen.