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Krankheitskosten: Penibel und vollständig auflisten

Glücklicherweise beteiligt sich das Finanzamt auf dem Weg der Steuerersparnis an den Ausgaben, die die Krankenkassen nicht erstatten. Der Fachbegriff lautet „Außergewöhnliche Belastung“. Diese liegt vor, wenn die Kosten zwangsläufig entstehen und die vom Gesetzgeber gezogene Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Akzeptiert werden Aufwendungen für Kuren, Medikamente, Brillen, Zahnersatz, Therapien, ebenso die Praxisgebühr. Die Höhe des vom Kassenpatienten zu tragenden „zumutbaren Eigenanteils“ hängt von seinem Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Jahreseinkommen ab. Deshalb sollten Steuerzahler und Kassenpatienten unbedingt sämtliche Belege sammeln und sorgfältig aufbewahren, um ihre Krankheitskosten dem Finanzamt nachzuweisen.

Extra-Tipp: Auf Grundlage eines Erlasses der Oberfinanzdirektion Koblenz (Geschäftszeichen: S 2284 A – St 32 3) muss die Finanzverwaltung neuerdings auch die Kosten für das Augenlasern bei Fehlsichtigkeit als „Außergewöhnliche Belastung“ akzeptieren.