Aus Sicht der Arbeitgeber stand verständlicherweise die Frage im Vordergrund, ob und wie sich die dramatische Entwicklung der PSV-Beiträge verhindern lässt. In 2008 betrug dieser Beitrag z. B. für eine laufende U-Kassenrente von monatlich 500 € pro Jahr ca. 130 €. In 2009 wird der Beitrag wohl auf ca. 1.000 € ansteigen. Auf größere Unternehmen kommen somit Mehrbelastungen in Millionenhöhe zu.
Eine bekannte Lösung ist die Auslagerung auf einen Pensionsfonds. Das bringt eine PSV-Beitragsentlastung von 80 %, scheitert aber häufig an der mangelnden Liquidität im Unternehmen. febs-Geschäftsführer Manfred Baier zeigte den Teilnehmern alternative Möglichkeiten zur Beitragsreduzierung. So sei es z. B. denkbar, eine rückgedeckte Unterstützungskasse durch Beitragsfreistellung der bestehenden Versicherungsverträge auf den erdienten Teil zu reduzieren und für die Zukunft die zugesagten regelmäßigen Beiträge über Direktversicherungen anzusparen. Diese Lösung setzt allerdings voraus, dass das steuerliche Fördervolumen des § 40b und/oder § 3 Nr. 63 EStG nicht bereits durch Entgeltumwandlungen ausgeschöpft ist.
Bei relativ „jungen“ Versorgungen kann es sogar Sinn machen,
unter Beibehaltung der bisherigen Versicherungen zum Durchführungsweg Direktversicherung
zu wechseln. Die Rückdeckungsversicherungen werden hierbei durch VN-Wechsel
und Bezugsrechtsänderung zu Direktversicherungen umgestaltet. Zwar führt die
Einräumung des Bezugsrechts zu einem lohnsteuerlichen Zufluss, aber insgesamt
lohnt sich dieser „Deal“ in vielen Fällen trotzdem. Denn unter Umständen
handelt es sich bei den Rückdeckungsversicherungen steuerlich um Altverträge,
die zukünftige nach § 40b EStG
a. F. besteuert und später steuerfrei ausgezahlt werden können. Dann kann es
sich durchaus rechnen, einmalig ein paar Hunderter an Lohnsteuer zu zahlen.
Nach einem Wechsel zu Direktversicherungen ist das Unternehmen auch von den
bAV-Herausforderungen des BilMoG weitgehend erlöst.
Die Herausforderungen durch das BilMoG wurden insbesondere
unter dem Aspekt diskutiert, wie Bewertungsunterschiede zwischen Handels- und
Steuerbilanz weitgehend vermieden werden können. Hier präsentierten die
febs-Experten die Idee einer Umstellung von Rentenzusagen auf wertgleiche
Kapitalzusagen, wodurch gleichzeitig auch vorhandene Finanzierungslücken
entschärft werden. Dadurch „entledigt“ sich der Arbeitgeber auf einfache Weise
aller finanziellen Risiken ab Rentenbeginn, weil die Zusage mit Auszahlung des
Kapitals endet. BilMoG-Rückstellungen und Rückstellungen nach
§ 6a EStG stimmen somit im Rentenalter exakt überein, da es ja keine
Bewertungsunterschiede mehr gibt. Und auch während der Laufzeit sind die
Abweichungen der beiden Rückstellungsberechnungen nur noch marginal.
Herausforderung Versorgungsausgleich
Eine große Herausforderung stellt seit 01.09.2009 auch der neue Versorgungsausgleich dar. Für Direktversicherungen und rückgedeckte U-Kassen haben die Versicherer mittlerweile praktikable Lösungen erarbeitet. Bei Pensionszusagen – auch für Gesellschafter-Geschäftsführer – hat sich im Markt noch nicht viel getan. Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, dem Familiengericht einen konkreten Vorschlag für die Teilung der Pensionszusage bei Scheidung des Geschäftsführers zu unterbreiten. Das gilt auch für GGF-Zusagen, bei denen der begünstigte Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in der Regel dieselbe Person sind.
Bevor ein externer Experte aber einen Ausgleichsvorschlag erstellen kann, muss der GGF einige Entscheidungen treffen. Die wichtigsten Fragen werden wohl sein, ob extern oder intern geteilt werden soll, wie der sog. Ehezeitanteil zu ermitteln ist und welche Teilungskosten abgezogen werden sollen. Um diese komplexe Aufgabe auch für Unternehmen mit einzelnen Zusagen in den Griff zu bekommen, hat febs Consulting ein mehrstufiges Konzept entwickelt. Es beginnt mit einem Kurzgutachten, in dem die Grundzüge des Versorgungsausgleichs bei Scheidung sowie die Entscheidungsmöglichkeiten und –pflichten des Arbeitgebers erläutert und berechnet werden. Erst nach Entscheidung des Arbeitgebers erfolgt die vollständige Berechnung eines Teilungsvorschlags für das Familiengericht inklusive aller erforderlichen Formulare. Zwischen diesen Schritten besteht immer wieder die Möglichkeit einer persönlichen oder telefonischen Beratung durch die Experten der febs.
Dieses Verfahren stellt sicher, dass insbesondere auch in kleineren Unternehmen ohne Vorkenntnisse des Geschäftsführers ein kosten- und arbeitgebergünstiger Teilungsvorschlag unterbreitet wird. Nähere Infos zu diesem Konzept finden interessierte Leser unter http://www.febs-consulting.de/aktuelles unter Downloads.