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28.03.2008 - dvb-Presseservice

Mehr Geld für Kinder

Trennung, Scheidung – was nun? Bislang galt beim Unterhalt eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen. Seit Anfang des Jahres ist das neue Unterhaltrecht in Kraft getreten und vereinfacht die Angelegenheit erheblich. Dabei steht das Kindeswohl im Vordergrund. ARAG Experten erklären, was auf Unterhaltspflichtige und –berechtigte zukommt.

Gleichbehandlung wird groß geschrieben

Da gerade Kinder einer besonderen Schutzbedürftigkeit unterliegen, gebührt ihnen immer eine vorrangige Behandlung. Das bedeutet, dass das Kindeswohl hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs vor dem des unterhaltsbedürftigen Elternteils steht. Dabei ist unerheblich, ob die mittlerweile getrennten Eltern verheiratet waren oder nicht. Im Gegensatz zur alten Gesetzregelung ist der Familienstand nun auch nicht mehr maßgebend für den Betreuungsunterhalt. Während der das Kind betreuende Elternteil, wenn er vormals in einer Ehe lebte, bislang acht Jahre lang nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt hatte, musste derjenige, der einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft angehörte, bereits drei Jahre nach der Geburt des Kindes wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieses Ungleichgewicht ist mit der neuen Regelung behoben worden, wissen ARAG Experten. Nun erlischt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt in der Regel drei Jahre nach der Geburt des Kindes, zeitgleich mit dem Recht auf einen Kindergartenplatz. Lediglich aus sogenannten Billigkeitsgründen, wie Erkrankungen, Mangel an Betreuungsmöglichkeiten etc. kann er in Einzelfällen über diese Zeit hinaus bestehen bleiben.

Das liebe Geld

Doch nicht nur Eltern, sondern auch Kinder sollen nach diesem Modell relativ einheitlich behandelt werden – und zwar in der Höhe ihres finanziellen Unterhaltsanspruchs. Selbstverständlich erhalten Sprösslinge, deren zahlungspflichtiger Elternteil besser verdient auch dementsprechend mehr Geld. Allerdings gibt es nun einen einheitlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, der die bislang geltende Regelbetragsverordnung außer Kraft setzt. Gerade ostdeutsche Knirpse profitieren von der Vereinheitlichung, erklären ARAG Experten. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird auch die bisherige Unterscheidung bei den Unterhältssätzen für Kinder zwischen den alten und neuen Bundesländern aufgehoben. Die Aufhebung der bisherigen Differenzierung führt zu einer Erhöhung der Unterhaltssätze in den neuen Bundesländern.

Kindergeld

Während das alte Unterhaltsrecht das Kindergeld auf den Barunterhalt anrechnete, sieht das neue den bedarfsmindernden Vorwegabzug vor. Konkret bedeutet dies, dass dem Zahlungspflichtigen die Hälfte des Kindergeldes von dem zu entrichtenden Betrag abgezogen wird. Daraus ergibt sich in einigen Fällen eine Minderung des bisherigen Unterhaltsanspruchs. ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch bestehende Unterhaltstitel unter Umständen an die neue Gesetzeslage angepasst werden bzw. angepasst werden können. Bei Volljährigen stellt sich die Situation bzgl. der Anrechnung des Kindergeldes ein wenig anders dar. Sofern das Kind noch zu Hause wohnt, wird ihnen das Kindergeld einem eigenen Einkommen gleichgesetzt und komplett vom Unterhaltsanspruch abgezogen.

Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle bildet die erste bundesweit geltende Richtlinie, die über den zu zahlenden Kindesunterhalt - gestuft nach Einkommen des Elternteils und Alter des Kindes – Auskunft erteilt. ARAG Experten empfehlen allerdings, darauf zu achten, dass die Tabelle voraussetzt, dass der Zahlende gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig ist. Demnach verändert sich der Kindesunterhalt bei einer geringeren Personenanzahl nach oben, bei einer größeren Anzahl nach unten. Die Düsseldorfer Tabelle ist unter anderem auf den Internetseiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf (www.olg-duesseldorf.nrw.de) zu finden. Noch genauer und individueller berechnet der interaktive ARAG Unterhaltsrechner nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt für Kinder.



Frau Brigitta Mehring
Presse
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