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Motorradfahrer: Immer selbst schuld?

Die Kanzlei Hoenig Berlin weist hin auf ein Urteil des Landgericht Frankfurt / Main vom 30.3.07 (Az.: 2-20 O 8806/06), das weitreichende Folgen haben könnte, wenn sich die darin geäußerte Ansicht des Gerichts als Grundsatz durchsetzen sollte.

Das hessische Gericht hatte folgenden Fall zu entscheiden. Der Motorradfahrer fuhr durch ein Waldgebiet, in dem vermehrt Wanderer und Radfahrer anzutreffen sind. Plötzlich fuhr ein Radfahrer aus einem Waldweg auf die Straße; es kam zur Kollision zwischen den beiden Rädern. Der Motorradfahrer möchte Schadensersatz vom Radfahrer.

Schaut man sich zunächst die Rechtslage an, wie sie Straßenverkehrsordnung (StVO) formuliert, scheint die Sache klar zu sein. § 10 StVO ist insoweit eigentlich eindeutig: Wer aus einem Grundstück - also auch aus einem Waldweg - auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dadurch, dass es hier zum Unfall gekommen ist, ist der Anschein gesetzt, dass der einfahrende Radfahrer diese Pflicht verletzt hat.

Dagegen hält das Landgericht Frankfurt / Main:

Das Risiko, auf dem Motorrad getötet zu werden, sei beispielsweise sieben Mal höher als bei anderen Verkehrsteilnehmern. Diese Betriebsgefahr lasse sich bei Motorradfahrern daher «grundsätzlich als Verschulden gegen sich selbst begreifen». Unfallfolgen würden schon deshalb ganz bewusst in Kauf genommen und dürften daher «ganz überwiegend nicht auf den Unfallgegner abgewälzt werden», heißt es in der Entscheidung.
Jeder, der bewußt ein gewisses Risiko eingeht, rechnet damit, dass sich das Risiko realisiert. Wenn aber ein Dritter schuldhaft einen Schaden verursacht, kann es nicht sein, dass der Geschädigte leer ausgeht.

Es ist zu hoffen, daß diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt / Main in der Berufung aufgehoben wird.