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23.04.2010 - dvb-Presseservice

Motorradfrühling – Wann hilft die Versicherung?

Frühling, endlich wieder Sonnenschein und angenehme Temperaturen – und Gelegenheit zum Motorradfahren. Trotz aller Fahrfreude sollten Verkehrsregeln schon im Interesse der eigenen Sicherheit beachtet werden. Aber gelten im Straßenverkehr für Motorradfahrer Besonderheiten, oder bei einem Unfall und der nachfolgenden Schadensabwicklung? ARAG Experten kennen die Regeln:

Sollte erst einmal der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Raum stehen, muss sich auch die Polizei an die „Spielregeln“ halten. So ist nicht jede Geschwindigkeitsmessung gerichtlich verwertbar. Nach Angabe der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig können bei an Motorrädern montierten Videomess- und -aufzeichnungssystemen Probleme auftreten. Eine zweifelsfreie Messung ist somit wohl nur auf gerader Strecke möglich. Wenn also eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren auf kurviger Strecke gemessen wurde, ist Vorsicht geboten. Im Zweifel kann man sich gegen einen solchen Bußgeldbescheid wehren und ggf. einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen. Dies gilt auch, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch die umstrittene Videoüberwachung aller die Messstelle (z.B. eine Brücke) durchfahrenden Fahrzeuge erfolgt sein sollte.

Rechtlich ist das Durchschlängeln durch einen Stau oder das rechts vorbeifahren an demselben nicht eindeutig zu bewerten. Überwiegend gehen die Gerichte hier jedoch von einem unzulässigen Rechtsüberholen aus und rechnen dem Fahrer bei einem Unfall ein Mitverschulden an. Ein Mitverschulden bei eigenen Verletzungen liegt auch vor, wenn der Motorradfahrer keine geeignete Schutzkleidung getragen hat. Das Wissen um das erheblich höhere Verletzungsrisiko bei Verzicht auf Schutzkleidung gilt als Allgemeingut, da alle maßgeblichen Verbände das Tragen von Schutzkleidung empfehlen, auch wenn der Gesetzgeber dies nicht zwingend vorschreibt. Dies gilt natürlich nicht nur für den Schutzhelm, den zu tragen sowieso jeder Motorradfahrer gesetzlich verpflichtend ist, sondern gerade auch für Schutzkleidung an den Beinen, die bei einem Unfall besonders gefährdet sind.

Umstritten ist auch, ob einem Motorradfahrer im Schadensfall Nutzungsausfall für die Reparaturdauer oder die Zeit der Wiederbeschaffung zusteht. Wird das Motorrad nur als reines Spaßfahrzeug neben einem Pkw genutzt, kann in der Regel kein Nutzungsausfall verlangt werden. Ist das Motorrad aber alleiniges Fahrzeug und wird auch im Alltag eingesetzt, so wird die Versicherung im Schadensfall auch Nutzungsausfall zahlen müssen. In jedem Fall muss man der Versicherung die Art und den Umfang der Nutzung nachvollziehbar schildern können.



Fachpresse / Kunden PR
Frau Brigitta Mehring
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