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Nach Kündigung von Verträgen durch VSH Anbieter: Kontinuität und Verlässlichkeit sind gefragt

„Wie Kennern der Branche schon länger bekannt war, beginnt einer der großen Anbieter für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Vermittler nun damit, sich von dem Risikosegment der neuen Pflichtversicherung des § 34 f GewO per Kündigung zu trennen.

Betroffene sind gehalten, sich zügig anderweitigen Versicherungsschutz zu suchen.

In diesem Zusammenhang weist die Hans John Versicherungsmakler GmbH, der führenden Anbieter im Bereich Vermögensschaden Haftpflichtversicherung für Vermittler, auf häufig vernachlässigte Gesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung hin.

Insbesondere sollte neben dem guten Preis-Leistungsverhältnis das Augenmerk auch auf das Vorhandensein einer profunden, juristischen Unterstützung im Schadenfall gegebenen sein. Hierbei ist eine eigene Schadenabteilung bei einem Konzeptmakler ebenso empfehlenswert wie die
Sicherstellung des Umstandes, dass beim Versicherer gemeldete Schäden auch bei diesem bearbeitet werden und kein ausgelagerter, vom Versicherer beauftragter Dienstleister zwischengeschaltet ist. Ein Punkt, der insbesondere bei ausländischen Risikoträgern oftmals nicht gewährleistet ist.

Zudem wird häufig nicht beachtet, dass die Pflichtversicherung von Vermittlern über einen Sachwalter bestehen sollte, also über einen Makler, der im Falle einer unzureichenden Deckung dem Vermittler gegenüber auch gegebenenfalls als Makler haftet.

Schließlich spielt auch die Verlässlichkeit, Kontinuität und Erfahrung des Risikoträgers im Spezialsegment „Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung“ und hierbei insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen eine entscheidende Rolle.

Betroffene Vermittler können sich für weitere Informationen zum Thema VSH gerne an die Hans John Versicherungsmakler GmbH wenden.