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18.08.2008 - dvb-Presseservice

Neue Abgeltungssteuer ab 1. Januar 2009 auch für Bausparen

• LBS Bremen empfiehlt: bisherige Freistellungsaufträge überprüfen

Ab dem 1. Januar 2009 müssen die Deutschen statt der Zinsabschlagsteuer die neue Abgeltungssteuer abführen. Hierbei müssen Zinsen, Dividenden, Fondausschüttungen sowie Kursgewinne pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Damit ergibt sich für den Steuerzahler eine Gesamtbelastung von fast 28 Prozent. Die Politik will damit eine einheitliche Besteuerung aller Kapitalerträge erreichen.

Ausgenommen von der neuen Regelung sind alle Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter der 25 Prozent Marke liegt. Des weiteren bleiben private Renten- und Kapitallebensversicherungen verschont, sofern sie vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden.

Die Abgeltungssteuer soll die bisherige Zinsabschlagsteuer von 30 Prozent ersetzen. Außerdem wird die neue Steuer direkt von den Geldinstituten einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Damit ändert sich auch die bisherige Lösung beim Bausparen.

Beispielsweise waren zuvor automatisch alle, die Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage erhielten oder ihren Bausparvertrag mit weniger als einem Prozent Guthabenzinsen besparten, von der Zinsabschlagsteuer befreit – ohne weitere Anträge. „Für die Abgeltungssteuer gilt zukünftig: Auch Bausparer sollten einen Freistellungsauftrag stellen“, erklärt Horst Brüning, Vorstandsvorsitzender der LBS Landesbausparkasse Bremen AG.

Der Vorteil: Mit diesem Steuerabzug, den die LBS für den Kunden vornimmt, ist die Einkommenssteuer für alle Erträge abgegolten. Bei der späteren Steuererklärung müssen Bausparer keine weiteren Kapitalerträge angeben.

Hierbei profitiert vor allem, wer einen Steuersatz von über 25 Prozent hat. Er zahlt im kommenden Jahr weniger Steuern als bisher. Bleiben die Anleger unter 25 Prozent, können zu viel gezahlte Steuern über die Steuererklärung zurückgefordert werden. Die Belastung bleibt jedoch die gleiche wie zuvor.

Aufgrund der Änderungen sollten bestehende Freistellungsaufträge geprüft und für das kommende Jahr gegebenenfalls angepasst werden“, empfiehlt Brüning.



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