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Nicht einfach wegschmeißen …

Versicherungsnehmer haben bestimmte „Obliegenheiten”, so der Fachbegriff. Dies sind nichts anderes als Pflichten beim Ausfüllen eines Versicherungsvertrags und bei einem möglichen späteren Schaden, den der Versicherer regulieren soll. Wie bedeutsam diese Obliegenheiten im Ernstfall sind, zeigt eine Entscheidung vom Landgericht (LG) Coburg unter dem Aktenzeichen 12 O 951/05. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer seiner Hausratversicherung nach einem Wohnungs- einbruch erhebliche Schäden gemeldet. Doch die Assekuranz verweigerte die Schadenregulierung. Der Versicherungsnehmer hatte nämlich einen Fehler gemacht, indem er die beschädigten und zerstörten Gegenstände einfach entsorgte. Dies wertete der Hausratversicherer als Verletzung besagter Obliegenheiten. Eine Schadenregulierung sei nämlich nur möglich nach einer Begutachtung der angerichteten Schäden. Der Versicherungsnehmer wollte sich dies jedoch nicht gefallen lassen und klagte vor dem Coburger Landgericht. Doch auch dort zog er den Kürzeren. Unter dem oben genannten Aktenzeichen sahen die Landrichter ebenfalls eine Verletzung der Obliegenheiten aufseiten des Versicherungsnehmers. Der Hausratversicherer brauchte deshalb den Schaden nicht zu regulieren.