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12.12.2008 - dvb-Presseservice

Provisionsrückzahlungsrisiko (PRR)

Dass das Risiko besteht, erhaltene, jedoch nicht verdiente Courtagen zurück zahlen zu müssen, weiss der Eine oder Andere aus leidvoller Erfahrung. Man hat selbst „eigentlich“ keinen Fehler gemacht, sondern eine (oder mehrere) der Personen, mit denen man zusammengearbeitet hat. Doch was heißt hier „eigentlich“? Kommt es zum Schadenfall, steht eins zumindest immer fest: Man hat der falschen Person vertraut. Das hat man natürlich nicht blindlings getan. Man hat die notwenigen Auskünfte eingeholt (Vermittlerregister, AVAD, polizeiliches Führungszeugnis etc.), man hat einen gültigen Vertrag geschlossen und außerdem hatte man ein gutes Gefühl, dass es eine erfolgreiche Zusammenarbeit werden würde. Zunächst lief auch alles gut, doch dann „platzten“ reihenweise Verträge und die Vertrauensperson, die sich nun als wenig vertrauenswürdig erweist, hat sich nicht nur abgesetzt, sondern auch noch wichtige Kunden abgeworben. Nun hat man ein doppeltes Problem: ein finanzielles Problem, denn die betroffenen Versicherer fordern die bereits gezahlten Provisionen zurück. Und wenn wirklich wichtige Kunden abgeworben wurden, taucht auch noch ein strukturelles Problem auf, weil der Kundenstamm an einer Stelle ausgehöhlt wird, die als besonders solide galt.

Gegen den Verlust der Kunden schützt eine Deckung gegen das PRR natürlich nicht. Dagegen hilft nur ein gesteigertes Engagement bei der Akquise von Neukunden.

Bei den Forderungen, die die Versicherer an Sie richten, sieht es da günstiger aus, wenn Sie sich gegen das PRR mit der entsprechenden Police gewappnet haben.

Schutz für Vermittler (Makler), die mit Untervermittlern zusammenarbeiten

Der „Einzelkämpfer“ ohne Mitarbeiter und/oder Untervermittler hat kein PRR; der „Teamworker“, der keine Personenversicherungen (KV, LV) abschließt, auch nicht. Das Risiko taucht auf, wenn Kranken-/Lebensversicherungen abgeschlossen werden, bei denen Abschlussprovisionen nicht ratierlich, sondern bei Vertragsabschluss in einer Summe ausgezahlt werden. Der größere Teil dieser Summe ist zum Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht verdiente Provision, eine Art Kredit, den der Versicherer dem Vermittler gewährt. Solange der Vermittler nur auf seine eigenen (noch) nicht verdienten Provisionen achten muss, kommt es nur auf seinen gewissenhaften Umgang mit Geld an: Er wird über die notwendigen finanziellen Reserven verfügen, falls ein Vertrag frühzeitig storniert wird. In einem solchen Fall, nämlich bei einem Eigenschaden, greift die PRR-Police auch nicht. Sie greift bei Forderungen, die durch einen Untervermittler verursacht wurden, aber bei diesem selbst z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit nicht einzutreiben sind. Hat sich der Untervermittler keiner vorsätzlich unerlaubten Handlungen schuldig gemacht, sondern nur einer gewissen Sorglosigkeit im Umgang mit noch nicht verdienten Provisionen – und vielleicht nicht einmal das, sondern er ist in eine unerwartete Notlage geraten –, droht dem Vermittler ein Vermögensschaden, für den die „normale“ Vertrauensschaden-Versicherung nicht aufkommt. Diese Lücke schließt die PRR. Für die Teamworker unter den Kollegen bietet Ratzke & Ratzke Versicherungsmakler GmbH PRR-Deckung als sinnvolle Ergänzung der VSV-Police, damit sie nicht auf Forderungen sitzen bleiben, die sie nicht nur „eigentlich“ nicht verursacht haben.



Herr Sven Ratzke
Tel.: +49 0351 41388 0
E-Mail: sr@rrvm.de

Ratzke & Ratzke Versicherungsmakler GmbH
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