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20.09.2007 - dvb-Presseservice

Rauchfreies Deutschland – wo, wann, wie?

Mit tränenden Augen und miefigen Klamotten nach einem Kneipenbesuch soll es für Nichtraucher bald vorbei sein. Nachdem am 1. September ein bundesweites Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes sowie allen öffentlichen Verkehrsmitteln in Kraft getreten ist, folgt das Rauchverbot in Gaststätten und allen länderspezifischen Einrichtungen sukzessive und in unterschiedlicher Form. ARAG Experten erklären, auf welche Neuerungen sich Raucher und Nichtraucher in Zukunft einstellen müssen und mit welchen Wirrnissen sie zu kämpfen haben werden.

Bundeseinheitliche Lösung

Das „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“, das am 1. September in Kraft getreten ist, sieht generelle Rauchverbote, die bei Übertreten mit Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden, in sämtlichen Einrichtungen des Bundes sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen vor. Doch bereits hier gibt es Ausnahmen, wissen ARAG Experten. An insgesamt 330 Bahnhöfen, an denen ein besonders hohes Verkehrsaufkommen nachzuweisen ist, sind spezielle Raucherzonen eingerichtet. Zudem gelten auf verpachteten oder vermieteten Flächen innerhalb des Bahnhofsgebäudes die jeweiligen Ländergesetze sowie das Hausrecht. Auch in Bundeseinrichtungen kann noch geraucht werden, soweit genügend Räume vorhanden sind, die den Rauchern zur Verfügung gestellt werden können. Ohne Sonderregelungen besteht allerdings die Altersgrenze. So dürfen Tabakwaren nur noch an Jugendliche ab 18 Jahre abgegeben werden. Problematisch gestaltet sich jedoch die Verkaufskontrolle an Zigarettenautomaten. Diese werden erst 2009 überall technisch angepasst sein.

Rauchverbot ist Ländersache
Da die Länder Widerstand gegen eine komplett bundeseinheitliche Lösung erhoben haben, sind sie nun selbst für die Einführung eines Gesetzes zuständig, welches beispielsweise ein Rauchverbot in Gaststätten regelt. Dies ist für die Bürger relativ verwirrend, da es somit ab 2008 17 verschiedene Nichtrauchergesetze (inklusive dem bundeseinheitlichen) geben wird. Die ersten Länder Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben ihre Rauchverbote bereits zum 1. August eingeführt. Während In Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern bislang Schulen, Krankenhäuser und Landesbehörden als rauchfreie Zonen ausgewiesen sind, gilt dies in Niedersachsen auch schon in Gastronomiebetrieben. Dies alles wollen die übrigen Länder zum 1. Januar 2008 ebenfalls einführen. Jedoch sehen nahezu alle Gebiete vor, in Gaststätten und Restaurants Raucherräume einzurichten. Hierbei sollte es sich um ein abgeschlossenes Zimmer handeln, das möglichst kleiner sein sollte als der Hauptraum für Nichtraucher. Nordrhein-Westfalen beispielsweise räumt Gastwirten für die Umsetzung eine sechsmonatige Übergangsfrist ein, damit sie sich auf die neuen Gegebenheiten einstellen können. Die Saarländer möchten kleine, inhabergeführte Kneipen ohne Angestellte gänzlich von dem Verbot ausnehmen und die Hessen und Nordrhein-Westfalen setzen zudem auf die sogenannte Innovationsklausel. Diese, erläutern ARAG Experten, würde ein Nebeneinander von Rauchern und Nichtrauchern wieder zulassen, sobald durch eine bestimmte Technik ein, dem Rauchverbot gleichwertiger Schutz, gewährleistet werden kann. So unterschiedlich die Gesetzentwürfe in ihren Umsetzungsvorhaben sind, sind sie auch in der Veranschlagung von Strafen bei Missachtung der Gesetze. Während Raucher und Wirte in Niedersachsen mit vergleichsweise geringen Strafgebühren von bis zu 1.000 Euro rechnen müssen, können sie in Mecklenburg-Vorpommern unter Umständen bis 10.000 Euro berappen.

Rauchen am Arbeitsplatz
Aus vielen Betrieben sind zum Schutz der nichtrauchenden Mitarbeiter die Glimmstengel schon verbannt. Glück für die, die es partout nicht lassen wollen oder können, wenn es getrennte Pausen- und Sozialräume für Raucher und Nichtraucher gibt. Denn nur dann können sie weiter ihrem Laster frönen. Wenn der Chef dann verlangt, dass die zehn Minuten für das Zigarettenpäuschen nachgearbeitet werden, oder die verqualmte Zeit vom Lohn abgezogen wird, ist er damit vollkommen im Recht. So machte das LAG Hamm klar, dass es sich bei einer Raucherpause um eine Arbeitsunterbrechung privater Natur handele; in diesem Sinne entschied erst kürzlich auch das LAG Schleswig-Holstein (LAG Hamm, Az.: 10 TaBV 33/04 und LAG Schleswig-Holstein, Az.: 4 TaBV 12/07).

Ausnahmen und Sonderregeln
Da ein generelles Rauchverbot in einigen Bereichen schwerlich durchzusetzen ist, werden die Bayern auch zukünftig beim Oktoberfest den Griff zum Glimmstängel ermöglichen. Auch Nordrhein-Westfalen sieht bei Volksfesten und privaten Veranstaltungen eine Aufhebung des Verbots vor. Zudem werden hier Menschen ausgenommen, die sich in spezieller ärztlicher Behandlung oder in geschlossenen Abteilungen von Gefängnissen oder Krankenhäuser aufhalten, wissen ARAG Experten.



Frau Brigitta Mehring
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