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26.05.2006 - dvb-Presseservice

Reiseversicherung: Sicher ins Ausland

Neue Auslandsreise-Tarife seit 1. April 2006. Die UKV - Union Krankenversicherung modernisiert ihre Produktpalette.

Die Auslandsreise-Krankenversicherung der Union Krankenversicherung, die als Einmal- oder Dauerpolice abgeschlossen werden kann, ist seit vielen Jahren ein „Renner“. 770.000 Personen schlossen den Tarif AKD ab, seit er eingeführt wurde. Diese Entwicklung ist mit ein Grund dafür, dass die UKV zu den größten Auslandsreise-Krankenversicherern in Deutschland zählt. Diese Produkte wurden nun modernisiert und zum 1. April 2006 als Tarif AKE-06 (Einmalpolice) und AKD-06 (Dauerpolice) eingeführt.

Im AKD-06 sind alle Reisen innerhalb eines Versicherungsjahres bis zu einer Dauer von maximal 45 Tagen versichert. Die übliche dreiwöchige Urlaubsreise wird damit deutlich übertroffen. Entsprechend wird im Tarif AKE-06 der höhere Beitrag jetzt ab dem 46. Reisetag erhoben. Die Beiträge mussten nur moderat angehoben werden. Bei der zunehmend bedeutenden Kundengruppe der Senioren im Tarif AKE-06 konnten sie sogar leicht gesenkt werden.

Viele Jahre konnten die Prämien konstant gehalten werden, obwohl die medizinischen Behandlungskosten im Ausland in diesem Zeitraum zum Teil drastisch gestiegen sind. Auch Änderungen im Reiseverhalten beeinflussen das Ergebnis der Auslandstarife: Personen ab einem Lebensalter von 50 Jahren reisen immer öfter und immer länger – dies führt dazu, dass sie häufiger Versicherungsleistungen beanspruchen. Aus diesen Gründen wurde die Altersgrenze für den höheren Beitrag bei beiden Tarifen von 65 auf 60 Jahre vorgezogen.

Mit den neuen Beiträgen orientiert sich die UKV am Markt und die Tarife liegen gut im Wettbewerb. Auf eine Selbstbeteiligung, zusätzliche Altersgruppen oder Beitragsdifferenzierung nach Reiseländern wird verzichtet.

AVBs (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) jetzt kundenfreundlicher

Im Zuge der Modernisierung der Auslandsreise-Krankentarife wurden auch die AVBs überarbeitet. Sie enthalten jetzt eine neue Beitragsanpassungs- und Bedingungsänderungsklausel.

Beide Tarife beinhalten nun die Subsidiaritätsklausel. Das heißt: Wenn der Versicherte auch bei einem anderen Reiseversicherer eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen hat, kann die UKV diesen gegebenenfalls an den entstehenden Kosten beteiligen. Zahlreiche Reiseversicherer haben die Subsidiaritätsklausel längst in ihren Bedingungen. Auf deren Basis forderten sie von der UKV zum Teil die vollständige Übernahme der Aufwendungen, die an den gemeinsamen Versicherten erstattet wurden.

Im Jahr 2004 entschied der Bundesgerichtshof, dass die von den Reiseversicherern verwendete Subsidiaritätsklausel grundsätzlich wirksam ist. Die einzige Möglichkeit der UKV, zukünftigen Forderungen von anderen Reiseversicherern wirksam zu begegnen, war somit, eine eigene Subsidiaritätsklausel einzuführen Für den Versicherten ergeben sich hieraus keine Nachteile.

Medizinisch notwendige Transporte mit einem Hubschrauber werden bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall übernommen. Wenn eine lebensgefährliche Erkrankung oder Verletzung vorliegt oder eine dauerhafte Schädigung der Gesundheit zu befürchten ist, leistet die UKV auch über diese Begrenzung hinaus.

Im Ausland hat der Versicherte freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten mit abgeschlossenem Medizinstudium. Kosten für Behandlungen durch nichtärztliche Heilbehandler (z.B. Chiropraktiker, Osteopathen oder Heilpraktiker) werden nicht erstattet. Auch Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze werden nicht von der Auslandsreise-Krankenversicherung übernommen. Sie sind Bestandteil beispielsweise einer Notfall-Service- oder Reise-Unfall-Versicherung.

Die UKV wünscht eine gute Reise !



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