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23.02.2009 - dvb-Presseservice

Schlappe für die „Schweizerische“: Nachzahlung nach gerichtlichem Hinweis

Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (Swiss Life) muss ihren Ex-Kunden, die ihre Lebensversicherung gekündigt haben, einen Nachschlag auf den Rückkaufswert zahlen. In drei von der Verbraucherzentrale Hamburg betriebenen Musterfällen zahlte der Versicherer 789 Euro, 70 Euro und 1.053 Euro nach.

Im vorausgegangenen Rechtsstreit hatte der Versicherer behauptet, dass die von ihm verwendeten Klauseln zum Rückkaufswert transparent seien. Sie seien nicht vergleichbar mit denjenigen, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12. Oktober 2005 gekippt hatte. Das sahen die Richter des Oberlandesgerichts München anders (Aktenzeichen: 25 U 3975/08). Auf einen Hinweis des Senats knickte der Versicherer ein und überwies die geforderte Nachzahlung.

„Ein schöner Erfolg für die Betroffenen“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Doch leider nur ein Tropfen auf den heißen Stein. An sich müsste der Versicherer alle betroffenen Kunden anschreiben und freiwillig Nachzahlungen leisten. Doch die Devise heißt ‚Aussitzen’“, so Castello weiter.

Daher müssen betroffene Kunden selbst aktiv werden. Kunden der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (Swiss Life), die ihre Verträge verlustreich kündigen mussten, können sich an die Verbraucherzentrale Hamburg wenden. Nach Berechnungen der Verbraucherschützer geht es bei einer Stornoquote von etwa 5 Prozent und – laut Geschäftsbericht - rund 30.000 Kündigungen pro Jahr sowie einem durchschnittlichen Nachzahlungsbetrag von 500 Euro um einen Betrag von 15 Millionen Euro jährlich – allein bei diesem Unternehmen. Insgesamt schätzt die Verbraucherzentrale die noch nicht geltend gemachten Erstattungsansprüche der Verbraucher gegen die Versicherungswirtschaft auf mehrere Milliarden Euro.



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