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Schuldenfalle Erbschaft

Die Erbschaftssteuer ist derzeit in aller Munde. Nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürften die Vermögenden in Deutschland im Erbfall künftig stärker zur Kasse gebeten werden. Dies kann jedoch zu großen Zahlungsschwierigkeiten bei den Betroffenen führen. Mit der zeitpunktorientierten Erbvorsorge der LV 1871 ist es möglich, der Schuldenfalle Erbschaft zu entkommen.

Rund 800.000 Erbschaftsfälle gibt es pro Jahr, in 400.000 Fällen werden dabei auch Immobilien vererbt*. Doch oft kommen solche Vermögensübertragungen recht plötzlich – mit fatalen Folgen für die Erben. Schon bei der jetzigen Gesetzeslage fehlt häufig die Liquidität, um die Erbschaftssteuer bezahlen oder um weitere Erben auszahlen zu können, insbesondere wenn Sachwerte wie Immobilien vermacht werden oder in einem Testament pflichtteilsberechtigte Personen nicht berücksichtigt wurden. Um Liquidität zu erlangen, müssen Erben Werte wie Immobilien oder Wertpapiere zügig veräußern, ohne auf einen günstigen Zeitpunkt warten zu können. Dies wird voraussichtlich künftig noch gravierendere Ausmaße annehmen – wenn nämlich der Steuersatz für größere Kapitalvermögen sowie für Immobilien und Betriebsvermögen wie derzeit diskutiert deutlich nach oben korrigiert wird.

Die Erbvorsorge der LV 1871

Bei der Erbvorsorge der LV 1871 handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit lebenslangem Versicherungsschutz. Anders als bei konventionellen Versicherungslösungen erfolgt die Auszahlung hier zeitpunktorientiert, das heißt die Versicherungssumme wird bei Tod der versicherten Person fällig und ist damit optimal auf den Zweck zugeschnitten. Und was vor allem zählt: Die Versicherungssumme wird in diesem Fall einkommensteuerfrei ausgezahlt. Zudem ist der Eintritt bis zum 65. Lebensjahr möglich, bei Einmalbeitrag sogar bis zum 80. Lebensjahr. Die zeitpunktorientierte Erbvorsorge der LV 1871 eignet sich damit sowohl zur Absicherung einer drohenden Erbschaftssteuerbelastung als auch zur Vermeidung von Liquiditätsschwierigkeiten.

Alltägliches Beispiel

Die Eheleute Müller haben sich in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden von ihnen sollen die gemeinsamen beiden Kinder zu gleichen Teilen sein. Das Vermögen von Herrn Müller besteht zum überwiegendem Teil aus Immobilien. Frau Müller hat kein Vermögen. Stirbt Herr Müller, so haben die Kinder – da sie im ersten Erbgang nichts erhalten – einen Pflichtteilsanspruch. Pflichtteile müssen grundsätzlich bei Fälligkeit sofort in Geld ausgezahlt werden. Bei nicht ausreichendem liquidem Vermögen können sich Liquiditätsbelastungen für die überlebende Ehegattin Frau Müller ergeben. Zur Absicherung dieser möglichen Belastungen bietet sich der Einsatz einer Lebensversicherung nach dem Tarif R0 an.