Zur heutigen Entscheidung des
Bundessozialgerichts erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer:
Das Bundessozialgericht hat heute
entschieden, dass die Grundrente von Kriegsbeschädigten nicht zur Bemessung von
Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden darf. Damit hat das Gericht
die Auffassung des SoVD bestätigt, dass die Grundrente eine Wiedergutmachung für
im 2. Weltkrieg erlittene Verletzungen und Gesundheitsschäden ist. Von der
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) dürfen auch bei freiwillig
Versicherten keine Krankenkassenbeiträge abgezogen werden.
Das ist eine gute Nachricht für
Kriegsbeschädigte. Die Grundrente bleibt unangetastet. Die Entscheidung gilt
auch für weitere Personengruppen, die mit einer Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz entschädigt werden wie Soldaten, Zivildienstleistende,
Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte und politische Häftlinge der früheren
DDR.
Im konkreten Fall hatte der SoVD ein Mitglied vertreten, das freiwillig versichert ist. Die Krankenkasse wollte auch die Grundrente aus der Kriegsopferversorgung zur Beitragsbemessung heranziehen. Die Krankenkasse hat den entsprechenden Bescheid noch in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, nachdem das Bundessozialgericht in einem vorangegangenen, gleich gelagerten Verfahren bereits ein eindeutiges Urteil gesprochen hatte.