Die Deutsche Bank muss nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts
Frankfurt für ein Zinswetten-Geschäft aus dem Jahr 2005 Schadenersatz
in Höhe von 313.000 Euro an eine Mandantin der Nieding + Barth
Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Frankfurt am Main, leisten (AZ: 2-19 O
203/08). Nach Ansicht des Gerichts versäumte es die Bank, den
Vertragspartner über mögliche Risiken aufzuklären. Es ist damit das
vierte obsiegende Urteil in Folge in Sachen Spread Ladder Swaps gegen
die Deutsche Bank. Insgesamt wurde die Deutsche Bank damit zu einem
Schadensersatz von rund zwei Millionen Euro gegenüber Mandanten der
Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft verurteilt.
Die
Klägerin, ein süddeutsches Unternehmen, das optische Geräte für Medizin
und Industrie produziert, schloss ein sogenanntes CMS Spread Ladder
Swap-Geschäft, um sich gegen steigende Zinsen für ein Darlehen mit
einem variablen Zinssatz abzusichern. Bei Vertragsabschluss war das
Marktpreis- und Kreditrisiko dieser Wette gegen steigende Zinsen nicht
ausreichend bekannt. Gleichzeitig sicherte sich die Bank mit einem
einseitigen Kündigungsrecht nach dem ersten Jahr der Vertragslaufzeit
gegen eigene Verluste aus dem Zinsswap ab. Nach eigener Aussage hätte
die Deutsche Bank die Verträge aufgekündigt, sobald die Zahlungen der
Bank an den Kunden höher ausgefallen wären als die Zinszahlung des
Kunden. Darauf hat die Bank im Beratungsgespräch nicht hingewiesen.
Aufgrund dieses Beratungsfehlers hat das Landgericht Frankfurt der
Klage stattgegeben.
Informationspflicht vernachlässigt
Diese
Swap-Geschäfte aus dem Jahr 2005 betreffen in der Hauptsache Kommunen,
kommunale Unternehmen und mittelständische Unternehmen mit angestellter
Fremdgeschäftsführung. „Die Bank hat in den Vertragsgesprächen
regelmäßig ihre Informationspflicht vernachlässigt“, kommentiert
Rechtsanwalt Klaus Nieding von Nieding + Barth. „Mit unserem vierten
obsiegenden Urteil innerhalb von wenigen Monaten gegen die Deutsche
Bank werden wir erneut in unserer Rechtsauffassung bestätigt. Die
Deutsche Bank wäre gut beraten, sich auch in den anderen noch
schwebenden Fällen zu ihrer Verantwortung zu bekennen und sich
außergerichtlich zu einigen.“
Verjährung ausgehebelt - Prüfung rechtlicher Schritte in weiteren Fällen
Im
auf den Abschluss der SWAP-Verträge folgenden Jahr 2006 hat die
Deutsche Bank in zahlreichen Fällen aktiv die bestehenden
Zinsswap-Kunden angesprochen. Die anschließende Beratung endete häufig
in einer Überarbeitung der Verträge. Diese sogenannte Restrukturierung
kann den Beginn der Verjährung nach hinten verschieben. „Unsere
Erfahrung ist, dass gerade in diesen Gesprächen auf mögliche Risiken
nicht eingegangen wurde“, so Nieding. Angesichts der dreijährigen
Verjährungsfrist sei es für die betroffenen Kommunen und Mittelständler
daher sehr wichtig, unverzüglich die Sachlage anwaltlich überprüfen zu
lassen, da so die in 2009 ablaufenden Verjährungsfristen unterbrochen
werden können.
Insgesamt vertreten die Anwälte von Nieding +
Barth gemeinsam mit ihrer Kooperationskanzlei TILP Rechtsanwälte rund
60 Mandanten mit SWAP-Verträgen im Nominalvolumen von rund 150
Millionen Euro.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.