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Spread Ladder Swaps: Nieding + Barth mit vierten obsiegenden Urteil in Folge Zinsswap-Klage über 313.000 Euro gegen Deutsche Bank erfolgreich

Die Deutsche Bank muss nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Frankfurt für ein Zinswetten-Geschäft aus dem Jahr 2005 Schadenersatz in Höhe von 313.000 Euro an eine Mandantin der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Frankfurt am Main, leisten (AZ: 2-19 O 203/08). Nach Ansicht des Gerichts versäumte es die Bank, den Vertragspartner über mögliche Risiken aufzuklären. Es ist damit das vierte obsiegende Urteil in Folge in Sachen Spread Ladder Swaps gegen die Deutsche Bank. Insgesamt wurde die Deutsche Bank damit zu einem Schadensersatz von rund zwei Millionen Euro gegenüber Mandanten der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft verurteilt.

Die Klägerin, ein süddeutsches Unternehmen, das optische Geräte für Medizin und  Industrie produziert, schloss ein sogenanntes CMS Spread Ladder Swap-Geschäft, um sich gegen steigende Zinsen für ein Darlehen mit einem variablen Zinssatz abzusichern. Bei Vertragsabschluss war das Marktpreis- und Kreditrisiko dieser Wette gegen steigende Zinsen nicht ausreichend bekannt. Gleichzeitig sicherte sich die Bank mit einem einseitigen Kündigungsrecht nach dem ersten Jahr der Vertragslaufzeit gegen eigene Verluste aus dem Zinsswap ab. Nach eigener Aussage hätte die Deutsche Bank die Verträge aufgekündigt, sobald die Zahlungen der Bank an den Kunden höher ausgefallen wären als die Zinszahlung des Kunden. Darauf hat die Bank im Beratungsgespräch nicht hingewiesen. Aufgrund dieses Beratungsfehlers hat das Landgericht Frankfurt der Klage stattgegeben.

Informationspflicht vernachlässigt

Diese Swap-Geschäfte aus dem Jahr 2005 betreffen in der Hauptsache Kommunen, kommunale Unternehmen und mittelständische Unternehmen mit angestellter Fremdgeschäftsführung. „Die Bank hat in den Vertragsgesprächen regelmäßig ihre Informationspflicht vernachlässigt“, kommentiert Rechtsanwalt Klaus Nieding von Nieding + Barth. „Mit unserem vierten obsiegenden Urteil innerhalb von wenigen Monaten gegen die Deutsche Bank werden wir erneut in unserer Rechtsauffassung bestätigt. Die Deutsche Bank wäre gut beraten, sich auch in den anderen noch schwebenden Fällen zu ihrer Verantwortung zu bekennen und sich außergerichtlich zu einigen.“

Verjährung ausgehebelt - Prüfung rechtlicher Schritte in weiteren Fällen

Im auf den Abschluss der SWAP-Verträge folgenden Jahr 2006 hat die Deutsche Bank in zahlreichen Fällen aktiv die bestehenden Zinsswap-Kunden angesprochen. Die anschließende Beratung endete häufig in einer Überarbeitung der Verträge. Diese sogenannte Restrukturierung kann den Beginn der Verjährung nach hinten verschieben. „Unsere Erfahrung ist, dass gerade in diesen Gesprächen auf mögliche Risiken nicht eingegangen wurde“, so Nieding. Angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist sei es für die betroffenen Kommunen und Mittelständler daher sehr wichtig, unverzüglich die Sachlage anwaltlich überprüfen zu lassen, da so die in 2009 ablaufenden Verjährungsfristen unterbrochen werden können.

Insgesamt vertreten die Anwälte von Nieding + Barth gemeinsam mit ihrer Kooperationskanzlei TILP Rechtsanwälte rund 60 Mandanten mit SWAP-Verträgen im Nominalvolumen von rund 150 Millionen Euro.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.