Stellungnahme des AfW e.V. zum Entwurf einer Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (Verordnungsentwurfsstand 18.Juni 2007)
Der AfW, der die Interessen von mehr als 1.700 Mitgliedsunternehmen der unabhängigen Finanzdienstleister mit mehr als 30.000 Finanzdienstleister vertritt, nimmt zu der geplanten Verordnung wie folgt Stellung:
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der geplanten Verordnung ist in Bezug auf Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen wie auch in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Bezug auf Krankenversicherungen vorgesehen, dass der jeweilige Versicherer den Versicherungsnehmer über die Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages, soweit diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, zu informieren hat. Die Information hat in Euro ausgewiesen zu sein.
Der AfW kritisiert diese vorgesehene Regelung. Dies ist weder im Interesse der Versicherungsnehmer noch der durch den AfW vertretenen Versicherungsvermittler noch erscheint eine derartige Regelung überhaupt notwendig. Diese Regelung sollte ersatzlos gestrichen werden.
Begründung:
1.)
Es besteht kein Erfordernis und erscheint eher als Diskriminierung
von ungebundenen Versicherungsvermittlern, zu unterstellen, dass diese
provisionsgesteuert beraten würden. Insbesondere Versicherungsmakler sind bereits
aufgrund des seit dem 22.05.2007 geltenden neuen Versicherungsvermittlerrechts nach
Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie von Gesetz wegen gehalten, eine
Empfehlung auf Grundlage von fachlichen Kriterien abzugeben, die geeignet ist,
die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen, abzugeben. Sie müssen die Auswahlentscheidung
unter dem Aspekt des Verhältnisses von Preis und Leistung einschließlich aller für
den Kunden relevanter Kriterien genau begründen.
2.)
In der Begründung für den Verordnungsentwurf für die Ausweisung der
Vermittlungs- und Abschlusskosten in Euro wird darauf abgestellt, dass der
Versicherungsnehmer durch die Angabe der Abschlusskosten erkennen kann, ob eine
bedarfsgerechte Beratung erfolgte oder ob der Vermittler ein Produkt nur wegen
der damit verbundenen besonders hohen Vermittlungsprovision anbiete. Ausweislich
der Begründung zur Verordnung wird die entsprechende Notwendigkeit der
Regulierung unter anderem aus dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 16.12.2006,
XI ZR 56/05 (in der Begründung zum Entwurf fälschlich mit dem Az.: IX ZR 56/05
benannt) begründet. Eine Parallele aus den in diesem Urteil aufgestellten
Rechtsgrundsätzen zu der Versicherungsvermittlung, insbesondere durch unabhängige
Vermittler kann jedoch nicht gezogen werden. Das betreffende Urteil des BGH
betraf eine Bank, welche nach diesem Urteil ihren Kunden, dem sie den Erwerb
von Fondsanteilen empfohlen hatte, darüber hätte aufklären müssen, dass und in
welcher Höhe sie von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen erhält. Es wird in
der Begründung zur Verordnung übersehen, dass der BGH in seinen
Entscheidungsgründen maßgeblich auf eine Verletzung des
Interessenkonfliktverbotes abgestellt hatte, welches für Banken in § 31 Abs. 1
Nr. 2 WPHG ausdrücklich normiert ist.
3.)
Übersehen wird des weiteren, dass ein Großteil der
Versicherungsvermittler ausschließlich für ein einzelnes Unternehmen tätig sind
und daher eine Auswahl von Produkten nach individuellen Provisionsinteresse
kaum möglich sein dürfte, da eine Auswahlmöglichkeit in der Regel dann nicht
besteht. Treffen wird daher diese Regelung insbesondere Versicherungsmakler,
welche nicht an einzelne Unternehmen gebunden sind. Für diese besteht die Gefahr,
dass ein für sie ruinöser Wettbewerb der Versicherungsunternehmen um die
geringsten Abschlusskosten in absoluten Beträgen einsetzt und sich eine „Geiz
ist geil“-Mentalität auch bei dem so wichtigen Thema der Alters- und
Risikovorsorge durchsetzt.
4.)
Weiter ist zu kritisieren, dass ein Ausweis der Kosten in Euro zu
einer nicht zu akzeptierenden Ungleichbehandlung gegenüber anderen
Finanzprodukten, bei welchem ein Ausweis der Kosten in Euro nicht erforderlich
ist, führt. So ist im gerade vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat verabschiedeten
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) keine Angabe der Kosten in Euro
vorgesehen. Beispiel: Bei einem angenommenen Geschäftsgegenwert von 100.000€ wirken 2,5% Abschluss-
und Vertriebskosten im Investmentfondsbereich natürlich ganz anders auf einen
Kunden, als eine Kostenangabe von 2.500€ für eine Versicherung.
5.)
Wie bereits der GDV in seiner Stellungnahme, welcher sich hiermit
in diesem Punkt ausdrücklich angeschlossen wird, ausführte, entsteht mit dem Ausweis
der Vertriebskosten in Euro eine Scheintransparenz, die ein Wettbewerb der
Vertriebswege nach sich ziehen wird. Dies betrifft die Versicherungsmakler,
welche durch den AfW vertreten werden, insbesondere, da diese regelmäßig eine
höhere Abschlussprovision erhalten, als z.B. angestellte Außendienstmitarbeiter
oder Einfirmenvertreter. Das es hierfür triftige Gründe gibt, ist bei näherer
Betrachtung der jeweiligen Arbeitsstrukturen und Unterstützungen durch die
einzelnen Versicherungsunternehmen recht schnell nachvollziehbar.
Zu befürchten ist, dass potentielle Versicherungsnehmer gerade unabhängige Versicherungsmakler für eine ausführliche Marktrecherche und Produktvergleiche ausnutzen und letztlich den als geeignet für herausgesuchten Vertrag direkt mit dem Unternehmen oder im Internet bei Discountern abschließen werden.
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