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25.05.2010 - dvb-Presseservice

Streitverkündung - der lange Arm der kreditfinanzierten Lebensversicherung

In diesen Tagen erhalten viele Vermittler Post vom Landgericht: Es ist die Rede von einem anhängigen Rechtsstreit, in dessen Rahmen dem Vermittler der Streit verkündet worden sei. Der Beitritt sei freigestellt, jedoch werde man ohne diesen Beitritt nicht mehr mit dem Argument gehört, der aktuelle Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden. Die in amtsdeutscher Sprache gehaltenen Ausführungen sind nicht für jeden betroffenen Vermittler auf Anhieb verständlich, zumal die hierfür ursächlichen Vermittlungen schon lange zurückliegen. In diesem Beitrag sollen die Zusammenhänge näher beleuchtet werden.

Eine britische Versicherung wird in den letzten Jahren zunehmend von Anlegern in Anspruch genommen, die für Ihre Einzahlungen Darlehen aufgenommen haben. Diese sogenannten Hebelgeschäfte waren vor der Finanzkrise ein beliebtes Instrument, um eindrucksvolle Renditeberechnungen anzustellen. Nach dem Crash konnten wandten sich zahllose enttäuschte Kunden an den Initiator, der das Finanzprodukt über seine Vertriebsorganisation vermittelt hatte. Nach der Insolvenz des Initiators wird das Verfahren nun gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt.

Da dort nicht mehr viel zu holen ist, gehen Anlegerschutz-Anwälte nun dazu über, die Versicherung als Fondgesellschaft selbst in Anspruch zu nehmen. Man beruft sich darauf, dass die gängige Praxis „Hebelgeschäft“ als „geared arrangement“ durchaus bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund trage die Versicherung als Fondgesellschaft für das gescheiterte Produkt eine Mitverantwortung.

In dieser Situation spielen die Anwälte der beklagten Fondsgesellschaft den Ball weiter an die damals tätigen Vermittler. Dass diese nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Initiators aufgetreten waren, steht einer Inanspruchnahme nicht unbedingt entgegen. Hierzu Oliver Renner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:

„Sofern nach außen hin im Namen für die Vertriebsgesellschaft aufgetreten worden ist und die Vermittler berechtigt waren, den Vertrieb vorzunehmen, besteht eine Haftung des Vermittlers als Vertreter neben dem Initiator nur dann, wenn diese ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse hatten oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben. Ob und inwieweit ein Regressanspruch - trotz Handeln für die Vertriebsgesellschaft – durchgreift, muss anhand der Vertriebsverträge geprüft werden. Vor diesem Hintergrund gehört die Streitverkündung zum gängigen Arsenal der prozesstaktischen Maßnahmen. Die Fondsgesellschaften haben ggf. im Falle einer nachgewiesenen und zurechenbaren Falschberatung Regressansprüche gegen die Vermittler. Durch die Streitverkündung tritt dann die sogenannte Interventionswirkung ein. In einem Folgeprozess gegen den Vermittler wegen Regressansprüchen muss dieser dann die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses gegen sich gelten lassen. Er kann dann nicht einwenden, dass der Prozess schlecht geführt worden sei. Daher empfiehlt es sich, genau zu prüfen, ob und auf welcher Seite beigetreten werden soll, um auf den Prozess Einfluss nehmen zu können.“

Die betroffenen Vermittler kommen durch die Streitverkündung in eine unangenehme Situation: Unternehmen sie nichts und werden im Hauptprozess nachteilige Feststellungen getroffen, sehen sie sich in einem Folgeprozess Ansprüchen ausgesetzt, gegen die sie sich nicht mehr wehren können. Entscheiden sie sich jedoch zum Beitritt, kann das zu einer kostspieligen Angelegenheit werden: Oliver Renner: „Bei einem Streitwert von bis zu 50.000 Euro ist im Falle des Unterliegens der beigetretenen Partei mit einem Kostenrisiko in Höhe von 7.640 Euro zu rechnen."

Vermittler, denen der Streit verkündet wurde, müssen unbedingt ihren VSH-Versicherer hiervon in Kenntnis setzen. Diesem obliegt nämlich die Prozessführung. Hält er eine Mitwirkung für sinnvoll, werden die anfallenden Anwaltskosten im Rahmen der Schadenabwehr übernommen. Der Vermittler kann auch ohne Zustimmung des VSH-Versicherers beitreten, tut dies aber dann auf eigene Kosten.

Knifflig wird es, wenn die Eintrittspflicht des VSH-Versicherers erst geprüft werden muss. Dann wird der Versicherer noch keine verbindliche Anweisung in Bezug auf den Beitritt geben wollen. In diesem Fall sind diejenigen Vermittler im Vorteil, die von einem spezialisierten VSH-Makler betreut werden. Dieser achtet darauf, dass die Interessen des Vermittlers gebührend beachtet werden und steht auch sonst mit Rat und Tat zur Seite.

Ralf W. Barth GmbH
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