Strenge Anforderungen an Belehrung zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht
Eine wirksame Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG setzt voraus, dass diese in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt und dabei in einer Art und Weise drucktechnisch hervorgehoben ist, dass sie vom Versicherungsnehmer schlechterding ...