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31.08.2007 - dvb-Presseservice

Trauring, aber wahr

Unverheiratete Paare haben im Vergleich zu Eheleuten oft das Nachsehen. Oft muss aber auch noch zwischen den nichtehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften unterschieden werden. So hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften vom Finanzamt nicht wie Ehepaare behandelt und somit steuerlich begünstigt werden dürfen. Geht es allerdings um den Erhalt von Sozialleistungen wie ALG II oder Wohngeld, wird das Einkommen des Partners sehrwohl auch in nichtehelichen so genannten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften angerechnet. Von Gleichstellung kann laut ARAG Experten also keine Rede sein.

Steuern
1891 wurden Ehepaare erstmals gemeinsam zur Preußischen Einkommensteuer veranlagt und die Einkommen dazu zusammen gerechnet, so wollte es der damalige Finanzminister Johannes von Miquel. Wegen der später eingeführten Steuerprogression – höhere Einkommen werden mit höheren prozentualen Steuersätzen belastet – kam es in den 1950er Jahren zur Benachteiligung von Eheleuten. Die Adenauer-Regierung beseitigte diesen verfassungswidrigen Sachverhalt, indem sie die Zusammenveranlagung zwar beibehielt, jedoch durch das Steuersplitting erweiterte. Seit Kurzem gibt es in fast allen Parteien Überlegungen, das Ehegattensplitting zu Gunsten eines Familiensplittings abzuschaffen. Eins steht nach Auskunft der ARAG Experten jedoch fest: Nur wer verheiratet ist, kommt in den Genuss der günstigeren Steuerklassen. Unverheiratete Paare müssen ihren Obolus wie Alleinstehende entrichten.

Sozialleistungen
Ganz anders sind die Regelungen bei Leistungen, die der Staat seinen Bürgern schuldet. Bezieht jemand Sozialleistungen, dann wird das Nettoeinkommen des nichtehelichen Partners bei der Berechnung sehrwohl berücksichtigt; ungeachtet, ob es sich bei der Partnerschaft um eine nichteheliche Lebnensgemeinschaft oder um eine Ehe handelt. Ansonsten wäre es zum Beispiel möglich, dass der nichteheliche Partner eines Großverdieners ALG II, Wohngeld oder ähnliches bezöge. Ehepaare wären dann gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften im Nachteil; das aber verbietet nach Ansicht der ARAG Experten das Grundgesetz.

Kranken- und Pflegeversicherung
Befinden sich beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem Arbeitsverhältnis, sind sie dadurch auch beide für den Krankheitsfall versichert. Arbeitet jedoch nur ein Partner, sieht die Sache schon wieder ganz anders aus. Bei Ehepaaren ist der nicht erwerbstätige Partner automatisch beim arbeitenden Gatten kostenfrei mitversichert; ein unverheiratetes Paar muss für den erwerbslosen Partner Extrabeiträge aufwenden. Das Gleiche gilt übrigens auch für die gesetzliche Pflegeversicherung, so die ARAG Experten.

Private Versicherungen
Versicherern ist es in der Regel egal, wer mit wem in welcher Form zusammenlebt. Ist die Assekuranz informiert, reicht meist eine Police für beide Partner aus; einerlei ob es sich um eine Hausrat-, Haftpflicht- oder Rechtschutzversicherung handelt. Hat vorher für beide Partner eine eigene Versicherung bestanden, kann diese oft zusammengeführt werden, indem die jüngere Police durch einen formlosen Antrag aufgehoben wird. Ein Rechtsanspruch auf ein solches Verfahren besteht aber weder bei Paaren ohne Trauschein noch bei Ehegatten. Etwaige Ansprüche der Partner gegeneinander sind aber in jedem Fall ausgeschlossen.

Kinder
Die Ehe ist zumindest kulturhistorisch auch eine Reproduktionsgemeinschaft, deren gemeinsame Kinder legitim sind. Das Grundgesetzt legt in Absatz 5 des Artikels 6 allerdings fest, dass die Gesetzgebung für uneheliche Kinder „die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen“ hat, wie für eheliche Kinder. Trotzdem nennen ARAG Experten einige Unterschiede: In einer Ehe teilen sich die Eltern das Sorgerecht für den gemeinsamen Nachwuchs, für ein nichteheliches Kind einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegt dieses grundsätzlich bei der Mutter. Dem Vater kann das Sorgerecht zusätzlich übertragen werden, wenn beide Partner dies z.B. vor dem Jugendamt bekunden. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung, verhallt der Wunsch des Vaters nach gemeinsamer Sorge für den Nachwuchs ungehört. Wurde der Mutter allerdings das Sorgerecht entzogen, so kann dieses auf den Vater übergehen; darüber entscheidet ein Gericht zum Wohle des Kindes. Wer immer das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder erhält, hat gegen den anderen per Gesetz auf jeden Fall einen Zahlungsanspruch. Das gilt mindestens für die ersten drei Lebensjahre des Kindes, der Bundesgerichtshof hat aber auch schon auf eine siebenjährige Unterhaltspflicht erkannt, weil die Mutter nicht in der Lage war, wieder voll zu arbeiten (BGH, Az.: XII ZR 11/04).

Versorgungsausgleich
Anspruch auf einen Versorgungsausgleich zwischen den Partnern hinsichtlich einer gesicherten Altersversorgung besteht nur in einer Ehe und für eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Dies kann im Falle der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für denjenigen Partner, der beispielsweise wegen der Kinderbetreuung seinen Beruf aufgegeben hat, zu einer Versorgungslücke führen. ARAG Experten empfehlen daher, den nicht berufstätigen Partner anderweitig, zum Beispiel durch den Abschluss einer Lebensversicherung zu seinen Gunsten abzusichern.

Erben
Ein nichtehelicher Lebenspartner hat keinen gesetzlichen Erbanspruch. Ihm kann allerdings per Testament oder Erbvertrag grundsätzlich alles vermacht werden, was der Erblasser ihm hinterlassen möchte. Steuerlich wird er dann wie ein Fremder behandelt, kann also nur einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 5.200 Euro geltend machen. Demgegenüber gilt für Ehepartner laut ARAG Experten ein Freibetrag von 307.000 Euro. Eine etwaige Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt für nichteheliche Lebenspartner gänzlich.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden also manchmal behandelt wie Ehepaare, oftmals jedoch auch ganz bewusst nicht. Allen rechtlichen Entscheidungen hierzu liegt aber ein und derselbe Gadanke zugrunde: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes!

Download des Textes unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/sonstige/

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Frau Brigitta Mehring
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