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10.11.2009 - dvb-Presseservice

Typische Fehler in GGF-Pensionszusagen

Die Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern wurde in der Vergangenheit nahezu ausschließlich über Pensionszusagen eingerichtet. Diese, seit vielen Jahren bestehenden Zusagen, weisen meist erhebliche Mängel auf, die ggf. sogar zur Aberkennung der Pensionsrückstellungen sowie zu Problemen bei der Insolvenzsicherung führen können.

„Jede bestehende Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers sollte nicht nur auf eventuelle Finanzierungslücken geprüft, sondern auch einem formalen Check unterzogen werden“, empfehlen deshalb Manfred Baier und Andreas Buttler, Geschäftsführer des Beratungsunternehmens febs Consulting GmbH. Nach den Erfahrungen der beiden bAV-Experten hapert es häufig an folgenden Punkten:

Regelungen zur Unverfallbarkeit

Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit sofortiger vertraglicher Unverfallbarkeit ist häufig nicht berücksichtigt, dass der ratierliche Anspruch nicht mehr auf Basis des Diensteintritts, sondern ab dem Zusagezeitpunkt zu berechnen ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bei vorzeitigem Ausscheiden der übersteigende Teil der Versorgungsleistung steuerlich nicht anerkannt wird. Die Folge: keine Rückstellungen für den übersteigenden Teil und Beurteilung der laufenden Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttung.

Insolvenzgefahr durch Widerrufsvorbehalte

Häufig enthalten GGF-Pensionszusagen sogenannte steuerunschädliche Vorbehalte. Das beinhaltet die Gefahr, dass im Falle der Insolvenz die Zusage aufgrund der Vorbehalte vom Insolvenzverwalter widerrufen wird. In diesem Fall würde auch eine etwaige Verpfändungsvereinbarung nicht mehr greifen.

Verweise auf das Betriebsrentengesetz

Erhebliche Nachteile können sich auch durch einen generellen Verweis in der Pensionszusage auf das Betriebsrentengesetz ergeben. Denn das BetrAVG schränkt die Gestaltungsfreiheit, z. B. auch die Möglichkeiten einer vorzeitigen Abfindung der Versorgungsleistungen, erheblich ein. Vor- und Nachteile einer solchen Bezugnahme sollten deshalb sorgfältig gegeneinander abgewägt werden.

Ungenaue Regelungen zur Invalidenrente

Sind die Bedingungen für die Invalidenrente nicht exakt auf die Versicherungsbedingungen der Rückdeckungsversicherung abgestimmt, besteht für das Unternehmen die Gefahr, dass eine Invalidenrente aufgrund der Pensionszusage fällig wird, ohne dass entsprechende Mittel aus der Rückdeckungsversicherung zufließen. Mögliche Folge: Bilanzielle Überschuldung im Leistungsfall, die zur Insolvenz des Unternehmens führt.

Unklare Regelungen

Neben den o. g. Punkten zeigt die Erfahrung der febs Consulting, dass Pensionszusagen sehr häufig unklare bzw. nicht eindeutige Formulierungen enthalten. Z. B. wird häufig eine Altersrente zugesagt, ohne den exakten Rentenbeginn anzugeben. Oder die Höhe der Invaliden- oder Witwenrente ist nur scheinbar eindeutig geregelt. Sicherheit kann hier nur die Überprüfung der Formulierungen durch Experten für betriebliche Altersversorgung bringen.

Fazit

Die dargestellten fehlerhaften Regelungen sind nur eine Auswahl häufiger Mängel in Pensionszusagen. Deshalb ist eine individuelle Überprüfung aller bestehenden Pensionszusagen unerlässlich. febs bietet diese Überprüfung zum Festpreis ab 190 € an. Entsprechende Auftragsformulare stehen hier zum download bereit.

Für alle Interessierten, die noch tiefer in die Materie der GGF-Versorgung einsteigen wollen, bietet die febs Akademie für betriebliche Altersversorgung im Dezember die folgenden Praxisseminare an:

„GGF I: Steueroptimierte Gestaltung der GGF-Versorgung“        am 08.12.2009

„GGF II: Analyse, Sanierung und Auslagerung bestehender
GGF-Zusagen“                                                                       am 09.12.2009

„GGF III: Projekttag zur GGF-Versorgung“                                am 10.12.2009

„Bilanzauslagerung von Versorgungswerken“                             am 07.12.2009

Nähere Infos finden Sie hier.



Herr Manfred Baier
Tel.: 089 / 890 42 86-20
E-Mail: manfred.baier@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
http://www.febs-consulting.de/